Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 179 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. Der Nachweis der Befähigung für ein Waffengewerbe darf nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 nachgesehen werden.
§ 179 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. Der Nachweis der Befähigung für ein Waffengewerbe darf nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 nachgesehen werden.