§ 179 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
§ 179 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen.Paragraph 179,

Der Nachweis der Befähigung für ein Waffengewerbe darf nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 nachgesehen werden. Der Nachweis der Befähigung für ein Waffengewerbe darf nicht gemäß Paragraph 28, Absatz eins bis 5 nachgesehen werden.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 19.03.1994 bis 31.07.2002
§ 179 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen.Paragraph 179,

Der Nachweis der Befähigung für ein Waffengewerbe darf nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 nachgesehen werden. Der Nachweis der Befähigung für ein Waffengewerbe darf nicht gemäß Paragraph 28, Absatz eins bis 5 nachgesehen werden.

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