§ 180 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
Nichtmilitärische Waffen

§ 180 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) Nichtmilitärische Waffen und nichtmilitärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, soweit es sich dabei nicht um Kriegsmaterial (§ 5 WaffG 1996) handelt.

(2) Als Erzeugung von Munition im Sinne des § 178 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a gilt auch das Laden von Patronen.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.07.2002
Nichtmilitärische Waffen

§ 180 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) Nichtmilitärische Waffen und nichtmilitärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, soweit es sich dabei nicht um Kriegsmaterial (§ 5 WaffG 1996) handelt.

(2) Als Erzeugung von Munition im Sinne des § 178 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a gilt auch das Laden von Patronen.

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