§ 180 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
BGBl§ 180 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. I Nr. 12/1997, soweit es sich dabei nicht um Kriegsmaterial (§ 5 WaffG 1996) handelt.Paragraph 180, (1) Nichtmilitärische Waffen und nichtmilitärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, soweit es sich dabei nicht um Kriegsmaterial (Paragraph 5, WaffG 1996) handelt.

  1. (2)Absatz 2Als Erzeugung von Munition im Sinne des § 178 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a gilt auch das Laden von Patronen.Als Erzeugung von Munition im Sinne des Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, gilt auch das Laden von Patronen.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.07.2002
BGBl§ 180 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. I Nr. 12/1997, soweit es sich dabei nicht um Kriegsmaterial (§ 5 WaffG 1996) handelt.Paragraph 180, (1) Nichtmilitärische Waffen und nichtmilitärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, soweit es sich dabei nicht um Kriegsmaterial (Paragraph 5, WaffG 1996) handelt.

  1. (2)Absatz 2Als Erzeugung von Munition im Sinne des § 178 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a gilt auch das Laden von Patronen.Als Erzeugung von Munition im Sinne des Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, gilt auch das Laden von Patronen.

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