§ 183 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Erteilung der Bewilligung für die im § 178 Abs. 1 angeführten Waffengewerbe erfordert neben der Erfüllung der im § 175 Abs. 1 Z 1 angeführten VoraussetzungenDie Erteilung der Bewilligung für die im Paragraph 178, Absatz eins, angeführten Waffengewerbe erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen
    1. 1.Ziffer einsdie Erbringung des Befähigungsnachweises,
    2. 2.Ziffer 2bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland und
    3. 3.Ziffer 3bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes
      1. a)Litera aihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland und
      2. b)Litera bdie österreichische Staatsbürgerschaft der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz im Inland sowie
    4. 4.Ziffer 4daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.
  2. (2)Absatz 2Den im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen; sie haben bis zur Wiedererfüllung dieser Voraussetzungen ihren Betrieb einzustellen.Den im Absatz eins, bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen; sie haben bis zur Wiedererfüllung dieser Voraussetzungen ihren Betrieb einzustellen.
§ 183 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 19.03.1994 bis 31.07.2002
  1. (1)Absatz einsDie Erteilung der Bewilligung für die im § 178 Abs. 1 angeführten Waffengewerbe erfordert neben der Erfüllung der im § 175 Abs. 1 Z 1 angeführten VoraussetzungenDie Erteilung der Bewilligung für die im Paragraph 178, Absatz eins, angeführten Waffengewerbe erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen
    1. 1.Ziffer einsdie Erbringung des Befähigungsnachweises,
    2. 2.Ziffer 2bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland und
    3. 3.Ziffer 3bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes
      1. a)Litera aihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland und
      2. b)Litera bdie österreichische Staatsbürgerschaft der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz im Inland sowie
    4. 4.Ziffer 4daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.
  2. (2)Absatz 2Den im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen; sie haben bis zur Wiedererfüllung dieser Voraussetzungen ihren Betrieb einzustellen.Den im Absatz eins, bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen; sie haben bis zur Wiedererfüllung dieser Voraussetzungen ihren Betrieb einzustellen.
§ 183 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen.

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