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§ 183 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) Die Erteilung der Bewilligung für die im § 178 Abs. 1 angeführten Waffengewerbe erfordert neben der Erfüllung der im § 175 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen
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(2) Den im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen; sie haben bis zur Wiedererfüllung dieser Voraussetzungen ihren Betrieb einzustellen.
§ 183 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) Die Erteilung der Bewilligung für die im § 178 Abs. 1 angeführten Waffengewerbe erfordert neben der Erfüllung der im § 175 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen
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(2) Den im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen; sie haben bis zur Wiedererfüllung dieser Voraussetzungen ihren Betrieb einzustellen.