§ 183 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
Besondere Voraussetzungen

§ 183 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) Die Erteilung der Bewilligung für die im § 178 Abs. 1 angeführten Waffengewerbe erfordert neben der Erfüllung der im § 175 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen

1.

die Erbringung des Befähigungsnachweises,

2.

bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland und

3.

bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes

a)

ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland und

b)

die österreichische Staatsbürgerschaft der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz im Inland sowie

4.

daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.

(2) Den im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen; sie haben bis zur Wiedererfüllung dieser Voraussetzungen ihren Betrieb einzustellen.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 19.03.1994 bis 31.07.2002
Besondere Voraussetzungen

§ 183 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) Die Erteilung der Bewilligung für die im § 178 Abs. 1 angeführten Waffengewerbe erfordert neben der Erfüllung der im § 175 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen

1.

die Erbringung des Befähigungsnachweises,

2.

bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland und

3.

bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes

a)

ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland und

b)

die österreichische Staatsbürgerschaft der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz im Inland sowie

4.

daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.

(2) Den im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen; sie haben bis zur Wiedererfüllung dieser Voraussetzungen ihren Betrieb einzustellen.

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