§ 184 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Inhaber einer Bewilligung für die Ausübung eines Waffengewerbes bedarf einer Bewilligung der Behörde (§ 341 Abs. 3 und 4) fürDer Inhaber einer Bewilligung für die Ausübung eines Waffengewerbes bedarf einer Bewilligung der Behörde (Paragraph 341, Absatz 3 und 4) für
    1. 1.Ziffer einsdie Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
    2. 2.Ziffer 2die Verlegung des Betriebes des Gewerbes in einen anderen Standort und
    3. 3.Ziffer 3die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort.
  2. (2)Absatz 2Für die Bewilligungen gemäß Abs. 1 gelten nach Maßgabe des § 46 Abs. 2 jeweils die Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung gemäß § 183.Für die Bewilligungen gemäß Absatz eins, gelten nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 2, jeweils die Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 183,
§ 184 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 19.03.1994 bis 31.07.2002
  1. (1)Absatz einsDer Inhaber einer Bewilligung für die Ausübung eines Waffengewerbes bedarf einer Bewilligung der Behörde (§ 341 Abs. 3 und 4) fürDer Inhaber einer Bewilligung für die Ausübung eines Waffengewerbes bedarf einer Bewilligung der Behörde (Paragraph 341, Absatz 3 und 4) für
    1. 1.Ziffer einsdie Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
    2. 2.Ziffer 2die Verlegung des Betriebes des Gewerbes in einen anderen Standort und
    3. 3.Ziffer 3die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort.
  2. (2)Absatz 2Für die Bewilligungen gemäß Abs. 1 gelten nach Maßgabe des § 46 Abs. 2 jeweils die Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung gemäß § 183.Für die Bewilligungen gemäß Absatz eins, gelten nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 2, jeweils die Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 183,
§ 184 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen.

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