§ 184 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
Weitere Betriebsstätten, Verlegung des Betriebes

§ 184 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) Der Inhaber einer Bewilligung für die Ausübung eines Waffengewerbes bedarf einer Bewilligung der Behörde (§ 341 Abs. 3 und 4) für

1.

die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,

2.

die Verlegung des Betriebes des Gewerbes in einen anderen Standort und

3.

die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort.

(2) Für die Bewilligungen gemäß Abs. 1 gelten nach Maßgabe des § 46 Abs. 2 jeweils die Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung gemäß § 183.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 19.03.1994 bis 31.07.2002
Weitere Betriebsstätten, Verlegung des Betriebes

§ 184 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) Der Inhaber einer Bewilligung für die Ausübung eines Waffengewerbes bedarf einer Bewilligung der Behörde (§ 341 Abs. 3 und 4) für

1.

die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,

2.

die Verlegung des Betriebes des Gewerbes in einen anderen Standort und

3.

die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort.

(2) Für die Bewilligungen gemäß Abs. 1 gelten nach Maßgabe des § 46 Abs. 2 jeweils die Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung gemäß § 183.

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