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Die gleichzeitige Ausübung des Handels mit Waffen (§ 178 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b) mit dem Gewerbe des Altwarenhandels ist verboten. Die gleichzeitige Ausübung des Handels mit Waffen (Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Litera b,) mit dem Gewerbe des Altwarenhandels ist verboten.
Die gleichzeitige Ausübung des Handels mit Waffen (§ 178 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b) mit dem Gewerbe des Altwarenhandels ist verboten. Die gleichzeitige Ausübung des Handels mit Waffen (Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Litera b,) mit dem Gewerbe des Altwarenhandels ist verboten.