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Altwarenhandels
§ 186 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. Die gleichzeitige Ausübung des Handels mit Waffen (§ 178 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b) mit dem Gewerbe des Altwarenhandels ist verboten.
Altwarenhandels
§ 186 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. Die gleichzeitige Ausübung des Handels mit Waffen (§ 178 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b) mit dem Gewerbe des Altwarenhandels ist verboten.