§ 187 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Vermieten von militärischen Waffen ist außer in den Fällen des Abs. 3 unzulässig.Das Vermieten von militärischen Waffen ist außer in den Fällen des Absatz 3, unzulässig.
  2. (2)Absatz 2Die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung, das Feilbieten und der Verkauf von Waffen und Munition sowie das Vermieten von nichtmilitärischen Waffen außerhalb der Betriebsstätten (Werkstätten oder Verkaufslokale) ist außer in den Fällen des § 178 Abs. 2 Z 5 unzulässig.Die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung, das Feilbieten und der Verkauf von Waffen und Munition sowie das Vermieten von nichtmilitärischen Waffen außerhalb der Betriebsstätten (Werkstätten oder Verkaufslokale) ist außer in den Fällen des Paragraph 178, Absatz 2, Ziffer 5, unzulässig.
  3. (3)Absatz 3Das Vermieten und die Instandsetzung von Schußwaffen sowie der Verkauf des dazugehörigen Schießbedarfes auf behördlich genehmigten Schießstätten ist den gemäß § 178 Abs. 1 Z 1 lit. a, b oder c oder Z 2 lit. a oder b berechtigten Gewerbetreibenden gestattet.Das Vermieten und die Instandsetzung von Schußwaffen sowie der Verkauf des dazugehörigen Schießbedarfes auf behördlich genehmigten Schießstätten ist den gemäß Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, b oder c oder Ziffer 2, Litera a, oder b berechtigten Gewerbetreibenden gestattet.
§ 187 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 19.03.1994 bis 31.07.2002
  1. (1)Absatz einsDas Vermieten von militärischen Waffen ist außer in den Fällen des Abs. 3 unzulässig.Das Vermieten von militärischen Waffen ist außer in den Fällen des Absatz 3, unzulässig.
  2. (2)Absatz 2Die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung, das Feilbieten und der Verkauf von Waffen und Munition sowie das Vermieten von nichtmilitärischen Waffen außerhalb der Betriebsstätten (Werkstätten oder Verkaufslokale) ist außer in den Fällen des § 178 Abs. 2 Z 5 unzulässig.Die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung, das Feilbieten und der Verkauf von Waffen und Munition sowie das Vermieten von nichtmilitärischen Waffen außerhalb der Betriebsstätten (Werkstätten oder Verkaufslokale) ist außer in den Fällen des Paragraph 178, Absatz 2, Ziffer 5, unzulässig.
  3. (3)Absatz 3Das Vermieten und die Instandsetzung von Schußwaffen sowie der Verkauf des dazugehörigen Schießbedarfes auf behördlich genehmigten Schießstätten ist den gemäß § 178 Abs. 1 Z 1 lit. a, b oder c oder Z 2 lit. a oder b berechtigten Gewerbetreibenden gestattet.Das Vermieten und die Instandsetzung von Schußwaffen sowie der Verkauf des dazugehörigen Schießbedarfes auf behördlich genehmigten Schießstätten ist den gemäß Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, b oder c oder Ziffer 2, Litera a, oder b berechtigten Gewerbetreibenden gestattet.
§ 187 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen.

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