§ 188 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
Waffenbücher

§ 188 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß § 178 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c oder § 178 Abs. 1 Z 2 lit. a und b berechtigt sind, haben Waffenbücher zu führen.

(2) Waffenbücher sind zu führen für

1.

verbotene Schußwaffen und Schußwaffen, die Kriegsmaterial sind,

2.

genehmigungspflichtige Schußwaffen,

3.

meldepflichtige Schußwaffen und

4.

Munition für die unter Z 1 bis 3 angeführten Schußwaffen.

(3) Waffenbücher sind entweder in Buchform, in Karteiform oder automationsunterstützt zu führen. In die Waffenbücher für Schußwaffen sind die Ein- und Ausgänge mit allen zur Identifikation der Waffe erforderlichen Angaben, insbesondere über das Modell, das Fabrikat, das Kaliber, die Erzeugungsnummer und Name und Anschrift des Lieferers und des Erwerbers einzutragen. In die Waffenbücher für Munition sind Anzahl, Kaliber, Fabrikat und Name und Anschrift des Lieferers und des Erwerbers einzutragen. Das Waffenbuch für Munition kann auch in Verkaufsbelegform geführt werden, wenn aus den Verkaufsbelegen die für das Waffenbuch für Munition erforderlichen Angaben hervorgehen.

(4) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Waffenbücher der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, auf Verlangen vorzulegen und im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung an diese abzuliefern.

(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der Schußwaffen und Munition, die Kriegsmaterial sind, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, nähere Bestimmungen über die Führung der Waffenbücher zu erlassen. Die Waffenbücher sind nach ihrer Art und Führung so zu gestalten, daß sie den Anforderungen der Beweissicherung und der waffenpolizeilichen Kontrolle entsprechen.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.07.2002
Waffenbücher

§ 188 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß § 178 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c oder § 178 Abs. 1 Z 2 lit. a und b berechtigt sind, haben Waffenbücher zu führen.

(2) Waffenbücher sind zu führen für

1.

verbotene Schußwaffen und Schußwaffen, die Kriegsmaterial sind,

2.

genehmigungspflichtige Schußwaffen,

3.

meldepflichtige Schußwaffen und

4.

Munition für die unter Z 1 bis 3 angeführten Schußwaffen.

(3) Waffenbücher sind entweder in Buchform, in Karteiform oder automationsunterstützt zu führen. In die Waffenbücher für Schußwaffen sind die Ein- und Ausgänge mit allen zur Identifikation der Waffe erforderlichen Angaben, insbesondere über das Modell, das Fabrikat, das Kaliber, die Erzeugungsnummer und Name und Anschrift des Lieferers und des Erwerbers einzutragen. In die Waffenbücher für Munition sind Anzahl, Kaliber, Fabrikat und Name und Anschrift des Lieferers und des Erwerbers einzutragen. Das Waffenbuch für Munition kann auch in Verkaufsbelegform geführt werden, wenn aus den Verkaufsbelegen die für das Waffenbuch für Munition erforderlichen Angaben hervorgehen.

(4) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Waffenbücher der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, auf Verlangen vorzulegen und im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung an diese abzuliefern.

(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der Schußwaffen und Munition, die Kriegsmaterial sind, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, nähere Bestimmungen über die Führung der Waffenbücher zu erlassen. Die Waffenbücher sind nach ihrer Art und Führung so zu gestalten, daß sie den Anforderungen der Beweissicherung und der waffenpolizeilichen Kontrolle entsprechen.

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