§ 192 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
§ 192 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen.Paragraph 192,

Zur Erteilung einer Bewilligung gemäß § 178 Abs. 1 Z 1 und zur Erteilung der Genehmigung einer im § 176 Abs. 1 angeführten Maßnahme hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition ist der Landeshauptmann im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde II. Instanz, zur Erteilung der Bewilligung gemäß § 178 Abs. 1 Z 2 und zur Erteilung der Genehmigung einer im § 176 Abs. 1 angeführten Maßnahme hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zuständig. Zur Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer eins und zur Erteilung der Genehmigung einer im Paragraph 176, Absatz eins, angeführten Maßnahme hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition ist der Landeshauptmann im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde römisch II. Instanz, zur Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer 2 und zur Erteilung der Genehmigung einer im Paragraph 176, Absatz eins, angeführten Maßnahme hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zuständig.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 19.03.1994 bis 31.07.2002
§ 192 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen.Paragraph 192,

Zur Erteilung einer Bewilligung gemäß § 178 Abs. 1 Z 1 und zur Erteilung der Genehmigung einer im § 176 Abs. 1 angeführten Maßnahme hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition ist der Landeshauptmann im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde II. Instanz, zur Erteilung der Bewilligung gemäß § 178 Abs. 1 Z 2 und zur Erteilung der Genehmigung einer im § 176 Abs. 1 angeführten Maßnahme hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zuständig. Zur Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer eins und zur Erteilung der Genehmigung einer im Paragraph 176, Absatz eins, angeführten Maßnahme hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition ist der Landeshauptmann im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde römisch II. Instanz, zur Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer 2 und zur Erteilung der Genehmigung einer im Paragraph 176, Absatz eins, angeführten Maßnahme hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zuständig.

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