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§ 192 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. Zur Erteilung einer Bewilligung gemäß § 178 Abs. 1 Z 1 und zur Erteilung der Genehmigung einer im § 176 Abs. 1 angeführten Maßnahme hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition ist der Landeshauptmann im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde II. Instanz, zur Erteilung der Bewilligung gemäß § 178 Abs. 1 Z 2 und zur Erteilung der Genehmigung einer im § 176 Abs. 1 angeführten Maßnahme hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zuständig.
§ 192 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. Zur Erteilung einer Bewilligung gemäß § 178 Abs. 1 Z 1 und zur Erteilung der Genehmigung einer im § 176 Abs. 1 angeführten Maßnahme hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition ist der Landeshauptmann im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde II. Instanz, zur Erteilung der Bewilligung gemäß § 178 Abs. 1 Z 2 und zur Erteilung der Genehmigung einer im § 176 Abs. 1 angeführten Maßnahme hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zuständig.