§ 193 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bewilligungspflicht unterliegen
    1. 1.Ziffer einsdie Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen und
    2. 2.Ziffer 2der Handel mit den in der Z 1 genannten Erzeugnissen.der Handel mit den in der Ziffer eins, genannten Erzeugnissen.
  2. (2)Absatz 2Der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 Z 2 unterliegt nicht der Handel mit pyrotechnischen Scherzartikeln, die bei widmungsgemäßer Verwendung keinen Schaden anzurichten geeignet sind (harmlose pyrotechnische Scherzartikel).Der Bewilligungspflicht gemäß Absatz eins, Ziffer 2, unterliegt nicht der Handel mit pyrotechnischen Scherzartikeln, die bei widmungsgemäßer Verwendung keinen Schaden anzurichten geeignet sind (harmlose pyrotechnische Scherzartikel).
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 92/1975, werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.Die Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1975,, werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
§ 193 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.07.2002
  1. (1)Absatz einsDer Bewilligungspflicht unterliegen
    1. 1.Ziffer einsdie Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen und
    2. 2.Ziffer 2der Handel mit den in der Z 1 genannten Erzeugnissen.der Handel mit den in der Ziffer eins, genannten Erzeugnissen.
  2. (2)Absatz 2Der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 Z 2 unterliegt nicht der Handel mit pyrotechnischen Scherzartikeln, die bei widmungsgemäßer Verwendung keinen Schaden anzurichten geeignet sind (harmlose pyrotechnische Scherzartikel).Der Bewilligungspflicht gemäß Absatz eins, Ziffer 2, unterliegt nicht der Handel mit pyrotechnischen Scherzartikeln, die bei widmungsgemäßer Verwendung keinen Schaden anzurichten geeignet sind (harmlose pyrotechnische Scherzartikel).
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 92/1975, werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.Die Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1975,, werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
§ 193 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen.

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