§ 193 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz

unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen

(Pyrotechnikunternehmen)

§ 193 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegen

1.

die Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen und

2.

der Handel mit den in der Z 1 genannten Erzeugnissen.

(2) Der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 Z 2 unterliegt nicht der Handel mit pyrotechnischen Scherzartikeln, die bei widmungsgemäßer Verwendung keinen Schaden anzurichten geeignet sind (harmlose pyrotechnische Scherzartikel).

(3) Die Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 92/1975, werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.07.2002
Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz

unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen

(Pyrotechnikunternehmen)

§ 193 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegen

1.

die Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen und

2.

der Handel mit den in der Z 1 genannten Erzeugnissen.

(2) Der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 Z 2 unterliegt nicht der Handel mit pyrotechnischen Scherzartikeln, die bei widmungsgemäßer Verwendung keinen Schaden anzurichten geeignet sind (harmlose pyrotechnische Scherzartikel).

(3) Die Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 92/1975, werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

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