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unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen
(Pyrotechnikunternehmen)
§ 193 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegen
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(2) Der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 Z 2 unterliegt nicht der Handel mit pyrotechnischen Scherzartikeln, die bei widmungsgemäßer Verwendung keinen Schaden anzurichten geeignet sind (harmlose pyrotechnische Scherzartikel).
(3) Die Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 92/1975, werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen
(Pyrotechnikunternehmen)
§ 193 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegen
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(2) Der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 Z 2 unterliegt nicht der Handel mit pyrotechnischen Scherzartikeln, die bei widmungsgemäßer Verwendung keinen Schaden anzurichten geeignet sind (harmlose pyrotechnische Scherzartikel).
(3) Die Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 92/1975, werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.