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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß § 193 ist die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung gemäß § 195 Z 2 zu hören. Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 193, ist die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung gemäß Paragraph 195, Ziffer 2, zu hören.
Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß § 193 ist die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung gemäß § 195 Z 2 zu hören. Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 193, ist die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung gemäß Paragraph 195, Ziffer 2, zu hören.