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§ 199 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) Die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb von Spregungsunternehmen (Anm.: richtig: Sprengungsunternehmen) erfordert neben der Erfüllung der im § 175 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen
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(2) Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 2 zu hören.
§ 199 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) Die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb von Spregungsunternehmen (Anm.: richtig: Sprengungsunternehmen) erfordert neben der Erfüllung der im § 175 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen
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(2) Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 2 zu hören.