§ 199 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
Besondere Voraussetzungen

§ 199 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) Die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb von Spregungsunternehmen (Anm.: richtig: Sprengungsunternehmen) erfordert neben der Erfüllung der im § 175 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen

1.

die Erbringung des Befähigungsnachweises und

2.

daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.

(2) Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 2 zu hören.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 19.03.1994 bis 31.07.2002
Besondere Voraussetzungen

§ 199 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) Die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb von Spregungsunternehmen (Anm.: richtig: Sprengungsunternehmen) erfordert neben der Erfüllung der im § 175 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen

1.

die Erbringung des Befähigungsnachweises und

2.

daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.

(2) Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 2 zu hören.

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