§ 199 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Erteilung der Bewilligung für den Betrieb von Spregungsunternehmen (Anm.: richtig: Sprengungsunternehmen) erfordert neben der Erfüllung der im § 175 Abs. 1 Z 1 angeführten VoraussetzungenDie Erteilung der Bewilligung für den Betrieb von Spregungsunternehmen Anmerkung, richtig: Sprengungsunternehmen) erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen
    1. 1.Ziffer einsdie Erbringung des Befähigungsnachweises und
    2. 2.Ziffer 2daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.
  2. (2)Absatz 2Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 2 zu hören.Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz eins, ist die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zu hören.
§ 199 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 19.03.1994 bis 31.07.2002
  1. (1)Absatz einsDie Erteilung der Bewilligung für den Betrieb von Spregungsunternehmen (Anm.: richtig: Sprengungsunternehmen) erfordert neben der Erfüllung der im § 175 Abs. 1 Z 1 angeführten VoraussetzungenDie Erteilung der Bewilligung für den Betrieb von Spregungsunternehmen Anmerkung, richtig: Sprengungsunternehmen) erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen
    1. 1.Ziffer einsdie Erbringung des Befähigungsnachweises und
    2. 2.Ziffer 2daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.
  2. (2)Absatz 2Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 2 zu hören.Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz eins, ist die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zu hören.
§ 199 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen.

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