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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Der Nachweis der Befähigung für die Tätigkeiten gemäß § 202 Abs. 1 Z 1 und 2 darf nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 nachgesehen werden. Für die Tätigkeiten gemäß § 202 Abs. 1 Z 3 ist eine Nachsicht gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 unzulässig. Der Nachweis der Befähigung für die Tätigkeiten gemäß Paragraph 202, Absatz eins, Ziffer eins und 2 darf nicht gemäß Paragraph 28, Absatz eins bis 5 nachgesehen werden. Für die Tätigkeiten gemäß Paragraph 202, Absatz eins, Ziffer 3, ist eine Nachsicht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, unzulässig.
Der Nachweis der Befähigung für die Tätigkeiten gemäß § 202 Abs. 1 Z 1 und 2 darf nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 nachgesehen werden. Für die Tätigkeiten gemäß § 202 Abs. 1 Z 3 ist eine Nachsicht gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 unzulässig. Der Nachweis der Befähigung für die Tätigkeiten gemäß Paragraph 202, Absatz eins, Ziffer eins und 2 darf nicht gemäß Paragraph 28, Absatz eins bis 5 nachgesehen werden. Für die Tätigkeiten gemäß Paragraph 202, Absatz eins, Ziffer 3, ist eine Nachsicht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, unzulässig.