§ 203 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
§ 203 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen.Paragraph 203,

Der Nachweis der Befähigung für die Tätigkeiten gemäß § 202 Abs. 1 Z 1 und 2 darf nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 nachgesehen werden. Für die Tätigkeiten gemäß § 202 Abs. 1 Z 3 ist eine Nachsicht gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 unzulässig. Der Nachweis der Befähigung für die Tätigkeiten gemäß Paragraph 202, Absatz eins, Ziffer eins und 2 darf nicht gemäß Paragraph 28, Absatz eins bis 5 nachgesehen werden. Für die Tätigkeiten gemäß Paragraph 202, Absatz eins, Ziffer 3, ist eine Nachsicht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, unzulässig.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.07.2002
§ 203 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen.Paragraph 203,

Der Nachweis der Befähigung für die Tätigkeiten gemäß § 202 Abs. 1 Z 1 und 2 darf nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 nachgesehen werden. Für die Tätigkeiten gemäß § 202 Abs. 1 Z 3 ist eine Nachsicht gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 unzulässig. Der Nachweis der Befähigung für die Tätigkeiten gemäß Paragraph 202, Absatz eins, Ziffer eins und 2 darf nicht gemäß Paragraph 28, Absatz eins bis 5 nachgesehen werden. Für die Tätigkeiten gemäß Paragraph 202, Absatz eins, Ziffer 3, ist eine Nachsicht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, unzulässig.

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