Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 204 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung gemäß § 202 Abs. 1 Z 1 beinhaltet, dürfen die Bezeichnung „Baumeister'' verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, daß sie zur Planung von Bauten berechtigt sind.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat frühestens nach einer Beobachtungszeit von einem Jahr ab dem 5. März 1994 auf Antrag des Gewerbetreibenden innerhalb von drei Monaten durch Bescheid festzustellen, daß der Gewerbetreibende, dessen Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung gemäß § 202 Abs. 1 Z 1 beinhaltet, neben der Bezeichnung „Baumeister'' auch die Bezeichnung „Gewerblicher Architekt'' verwenden darf, wenn er
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
§ 204 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung gemäß § 202 Abs. 1 Z 1 beinhaltet, dürfen die Bezeichnung „Baumeister'' verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, daß sie zur Planung von Bauten berechtigt sind.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat frühestens nach einer Beobachtungszeit von einem Jahr ab dem 5. März 1994 auf Antrag des Gewerbetreibenden innerhalb von drei Monaten durch Bescheid festzustellen, daß der Gewerbetreibende, dessen Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung gemäß § 202 Abs. 1 Z 1 beinhaltet, neben der Bezeichnung „Baumeister'' auch die Bezeichnung „Gewerblicher Architekt'' verwenden darf, wenn er
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|