Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Der Nachweis der Befähigung für die Tätigkeiten gemäß § 205 Abs. 4, soweit sie die Planung, Berechnung und Leitung betreffen, darf nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 nachgesehen werden. Für ausführende Tätigkeiten ist eine Nachsicht gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 unzulässig. Der Nachweis der Befähigung für die Tätigkeiten gemäß Paragraph 205, Absatz 4,, soweit sie die Planung, Berechnung und Leitung betreffen, darf nicht gemäß Paragraph 28, Absatz eins bis 5 nachgesehen werden. Für ausführende Tätigkeiten ist eine Nachsicht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, unzulässig.
Der Nachweis der Befähigung für die Tätigkeiten gemäß § 205 Abs. 4, soweit sie die Planung, Berechnung und Leitung betreffen, darf nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 nachgesehen werden. Für ausführende Tätigkeiten ist eine Nachsicht gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 unzulässig. Der Nachweis der Befähigung für die Tätigkeiten gemäß Paragraph 205, Absatz 4,, soweit sie die Planung, Berechnung und Leitung betreffen, darf nicht gemäß Paragraph 28, Absatz eins bis 5 nachgesehen werden. Für ausführende Tätigkeiten ist eine Nachsicht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, unzulässig.