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Legende:
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und Terrazzomacher
§ 206 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) Der Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher ist berechtigt:
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(2) Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher sind unbeschadet der Rechte der Platten- und Fliesenleger auch zur Verlegung von keramischen Platten und Bodenelementen aus Steingut und zur Verklebung von keramischen Platten und Wandbelägen aus Steingut berechtigt.
und Terrazzomacher
§ 206 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) Der Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher ist berechtigt:
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(2) Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher sind unbeschadet der Rechte der Platten- und Fliesenleger auch zur Verlegung von keramischen Platten und Bodenelementen aus Steingut und zur Verklebung von keramischen Platten und Wandbelägen aus Steingut berechtigt.