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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 209 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegen
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(3) Nicht der Bewilligungspflicht unterliegt die Ausführung von Wasserrohrleitungen für Kraftzwecke und von Wasserrohrleitungen aus Holz.
§ 209 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegen
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(3) Nicht der Bewilligungspflicht unterliegt die Ausführung von Wasserrohrleitungen für Kraftzwecke und von Wasserrohrleitungen aus Holz.