§ 210 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 210, (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt

  1. 1.Ziffer einsdie Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich der Leistung oder der Spannung und
  2. 2.Ziffer 2die Errichtung von Blitzschutzanlagen.
  1. (2)Absatz 2Als elektrische Starkstromanlagen und -einrichtungen im Sinne des Abs. 1 geltenAls elektrische Starkstromanlagen und -einrichtungen im Sinne des Absatz eins, gelten
    1. 1.Ziffer einsAnlagen und Einrichtungen für Spannungen über 42 Volt oder Leistungen über 100 Watt;
    2. 2.Ziffer 2Anlagen und Einrichtungen für geringere Spannungen oder Leistungen, wenn die Stromquelle Starkstrom führt.
  2. (3)Absatz 3Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch zur Instandhaltung und Instandsetzung von elektrischen Betriebsmitteln berechtigt.
  3. (4)Absatz 4Unbeschadet der Rechte der Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker berechtigt sind, sind auch Elektroniker, Elektromaschinenbauer, Errichter von Alarmanlagen, Radio- und Videoelektroniker, Kälteanlagentechniker und Maschinen- und Fertigungstechniker zum Anschluß der selbst hergestellten Maschinen und Anlagen bzw. der selbst errichteten Anlagen an eine bestehende Stromversorgung berechtigt.
§ 210 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.07.2002
Paragraph 210, (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt

  1. 1.Ziffer einsdie Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich der Leistung oder der Spannung und
  2. 2.Ziffer 2die Errichtung von Blitzschutzanlagen.
  1. (2)Absatz 2Als elektrische Starkstromanlagen und -einrichtungen im Sinne des Abs. 1 geltenAls elektrische Starkstromanlagen und -einrichtungen im Sinne des Absatz eins, gelten
    1. 1.Ziffer einsAnlagen und Einrichtungen für Spannungen über 42 Volt oder Leistungen über 100 Watt;
    2. 2.Ziffer 2Anlagen und Einrichtungen für geringere Spannungen oder Leistungen, wenn die Stromquelle Starkstrom führt.
  2. (3)Absatz 3Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch zur Instandhaltung und Instandsetzung von elektrischen Betriebsmitteln berechtigt.
  3. (4)Absatz 4Unbeschadet der Rechte der Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker berechtigt sind, sind auch Elektroniker, Elektromaschinenbauer, Errichter von Alarmanlagen, Radio- und Videoelektroniker, Kälteanlagentechniker und Maschinen- und Fertigungstechniker zum Anschluß der selbst hergestellten Maschinen und Anlagen bzw. der selbst errichteten Anlagen an eine bestehende Stromversorgung berechtigt.
§ 210 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen.

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