§ 210 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
Elektrotechniker

§ 210 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt

1.

die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich der Leistung oder der Spannung und

2.

die Errichtung von Blitzschutzanlagen.

(2) Als elektrische Starkstromanlagen und -einrichtungen im Sinne des Abs. 1 gelten

1.

Anlagen und Einrichtungen für Spannungen über 42 Volt oder Leistungen über 100 Watt;

2.

Anlagen und Einrichtungen für geringere Spannungen oder Leistungen, wenn die Stromquelle Starkstrom führt.

(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch zur Instandhaltung und Instandsetzung von elektrischen Betriebsmitteln berechtigt.

(4) Unbeschadet der Rechte der Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker berechtigt sind, sind auch Elektroniker, Elektromaschinenbauer, Errichter von Alarmanlagen, Radio- und Videoelektroniker, Kälteanlagentechniker und Maschinen- und Fertigungstechniker zum Anschluß der selbst hergestellten Maschinen und Anlagen bzw. der selbst errichteten Anlagen an eine bestehende Stromversorgung berechtigt.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.07.2002
Elektrotechniker

§ 210 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt

1.

die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich der Leistung oder der Spannung und

2.

die Errichtung von Blitzschutzanlagen.

(2) Als elektrische Starkstromanlagen und -einrichtungen im Sinne des Abs. 1 gelten

1.

Anlagen und Einrichtungen für Spannungen über 42 Volt oder Leistungen über 100 Watt;

2.

Anlagen und Einrichtungen für geringere Spannungen oder Leistungen, wenn die Stromquelle Starkstrom führt.

(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch zur Instandhaltung und Instandsetzung von elektrischen Betriebsmitteln berechtigt.

(4) Unbeschadet der Rechte der Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker berechtigt sind, sind auch Elektroniker, Elektromaschinenbauer, Errichter von Alarmanlagen, Radio- und Videoelektroniker, Kälteanlagentechniker und Maschinen- und Fertigungstechniker zum Anschluß der selbst hergestellten Maschinen und Anlagen bzw. der selbst errichteten Anlagen an eine bestehende Stromversorgung berechtigt.

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