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§ 210 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt
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(2) Als elektrische Starkstromanlagen und -einrichtungen im Sinne des Abs. 1 gelten
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(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch zur Instandhaltung und Instandsetzung von elektrischen Betriebsmitteln berechtigt.
(4) Unbeschadet der Rechte der Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker berechtigt sind, sind auch Elektroniker, Elektromaschinenbauer, Errichter von Alarmanlagen, Radio- und Videoelektroniker, Kälteanlagentechniker und Maschinen- und Fertigungstechniker zum Anschluß der selbst hergestellten Maschinen und Anlagen bzw. der selbst errichteten Anlagen an eine bestehende Stromversorgung berechtigt.
§ 210 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt
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(2) Als elektrische Starkstromanlagen und -einrichtungen im Sinne des Abs. 1 gelten
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(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch zur Instandhaltung und Instandsetzung von elektrischen Betriebsmitteln berechtigt.
(4) Unbeschadet der Rechte der Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker berechtigt sind, sind auch Elektroniker, Elektromaschinenbauer, Errichter von Alarmanlagen, Radio- und Videoelektroniker, Kälteanlagentechniker und Maschinen- und Fertigungstechniker zum Anschluß der selbst hergestellten Maschinen und Anlagen bzw. der selbst errichteten Anlagen an eine bestehende Stromversorgung berechtigt.