§ 213 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 213, (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt

  1. 1.Ziffer einsdie Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Arzneimitteln;
  2. 2.Ziffer 2die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind;
  3. 3.Ziffer 3die Sterilisierung von Verbandmaterial und die Imprägnierung von Verbandmaterial mit Arzneimitteln;
  4. 4.Ziffer 4die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Blutkonserven und Blutderivaten;
  5. 5.Ziffer 5der Großhandel mit Arzneimitteln, mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und mit sterilisiertem Verbandmaterial;
  6. 6.Ziffer 6die Herstellung von Giften;
  7. 7.Ziffer 7der Großhandel mit Giften.
  1. (2)Absatz 2Gewerbetreibende, die zur Herstellung von Arzneimitteln oder von Blutkonserven und Blutderivaten berechtigt sind (Abs. 1 Z 1 und Z 4), sind auch berechtigt, medizinische Injektionsspritzen und Infusionsgeräte zu sterilisieren.Gewerbetreibende, die zur Herstellung von Arzneimitteln oder von Blutkonserven und Blutderivaten berechtigt sind (Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4,), sind auch berechtigt, medizinische Injektionsspritzen und Infusionsgeräte zu sterilisieren.
  2. (3)Absatz 3Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Großhandels gemäß Abs. 1 Z 5 berechtigt sind, sind auch zum Abfüllen und Abpacken von Arzneimitteln, zum Abfüllen und Abpacken von im Abs. 1 Z 2 genannten Präparaten sowie zum Großhandel mit Giften berechtigt.Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Großhandels gemäß Absatz eins, Ziffer 5, berechtigt sind, sind auch zum Abfüllen und Abpacken von Arzneimitteln, zum Abfüllen und Abpacken von im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Präparaten sowie zum Großhandel mit Giften berechtigt.
  3. (4)Absatz 4Nicht der Bewilligungspflicht unterliegt die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Futtermitteln, die gemäß den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 905/1993, in den inländischen Verkehr gebracht werden.Nicht der Bewilligungspflicht unterliegt die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Futtermitteln, die gemäß den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 905 aus 1993,, in den inländischen Verkehr gebracht werden.
§ 213 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.07.2002
Paragraph 213, (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt

  1. 1.Ziffer einsdie Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Arzneimitteln;
  2. 2.Ziffer 2die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind;
  3. 3.Ziffer 3die Sterilisierung von Verbandmaterial und die Imprägnierung von Verbandmaterial mit Arzneimitteln;
  4. 4.Ziffer 4die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Blutkonserven und Blutderivaten;
  5. 5.Ziffer 5der Großhandel mit Arzneimitteln, mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und mit sterilisiertem Verbandmaterial;
  6. 6.Ziffer 6die Herstellung von Giften;
  7. 7.Ziffer 7der Großhandel mit Giften.
  1. (2)Absatz 2Gewerbetreibende, die zur Herstellung von Arzneimitteln oder von Blutkonserven und Blutderivaten berechtigt sind (Abs. 1 Z 1 und Z 4), sind auch berechtigt, medizinische Injektionsspritzen und Infusionsgeräte zu sterilisieren.Gewerbetreibende, die zur Herstellung von Arzneimitteln oder von Blutkonserven und Blutderivaten berechtigt sind (Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4,), sind auch berechtigt, medizinische Injektionsspritzen und Infusionsgeräte zu sterilisieren.
  2. (3)Absatz 3Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Großhandels gemäß Abs. 1 Z 5 berechtigt sind, sind auch zum Abfüllen und Abpacken von Arzneimitteln, zum Abfüllen und Abpacken von im Abs. 1 Z 2 genannten Präparaten sowie zum Großhandel mit Giften berechtigt.Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Großhandels gemäß Absatz eins, Ziffer 5, berechtigt sind, sind auch zum Abfüllen und Abpacken von Arzneimitteln, zum Abfüllen und Abpacken von im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Präparaten sowie zum Großhandel mit Giften berechtigt.
  3. (4)Absatz 4Nicht der Bewilligungspflicht unterliegt die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Futtermitteln, die gemäß den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 905/1993, in den inländischen Verkehr gebracht werden.Nicht der Bewilligungspflicht unterliegt die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Futtermitteln, die gemäß den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 905 aus 1993,, in den inländischen Verkehr gebracht werden.
§ 213 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen.

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