§ 216 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
BGBl§ 216 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. Nr. 615/1977, und mit Arzneimitteln, sofern deren Abgabe an Letztverbraucher auch außerhalb von Apotheken durch bundesrechtliche Vorschriften gestattet ist.Paragraph 216, (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt der Kleinhandel mit Giften, mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind, mit sterilisiertem Verbandmaterial ausgenommen mit Verbandzeug in Behältern im Sinne des Paragraph 102, Absatz 10, des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,, und mit Arzneimitteln, sofern deren Abgabe an Letztverbraucher auch außerhalb von Apotheken durch bundesrechtliche Vorschriften gestattet ist.

  1. (2)Absatz 2Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Drogisten gemäß Abs. 1 ausüben, sind berechtigt, die im § 213 Abs. 1 Z 2 genannten Präparate und Arzneimittel, mit denen sie den Kleinhandel betreiben dürfen, abzufüllen und abzupacken. Dies gilt allerdings nur insoweit, als dieses Abfüllen und Abpacken für die Kleinhandelstätigkeit erfolgt.Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Drogisten gemäß Absatz eins, ausüben, sind berechtigt, die im Paragraph 213, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Präparate und Arzneimittel, mit denen sie den Kleinhandel betreiben dürfen, abzufüllen und abzupacken. Dies gilt allerdings nur insoweit, als dieses Abfüllen und Abpacken für die Kleinhandelstätigkeit erfolgt.
  2. (3)Absatz 3Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Drogisten gemäß Abs. 1 ausüben, sind auch zum Kleinhandel mit Waren, deren Verkauf nicht nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einer Bewilligung unterliegt, berechtigt, sofern der Charakter des Betriebes als Drogerie erhalten bleibt; sie sind weiters berechtigt, durch Vermengung Teemischungen und Hautsalben, denen keine Heilwirkung zukommt, herzustellen und ohne Heilanpreisung zu verkaufen.Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Drogisten gemäß Absatz eins, ausüben, sind auch zum Kleinhandel mit Waren, deren Verkauf nicht nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einer Bewilligung unterliegt, berechtigt, sofern der Charakter des Betriebes als Drogerie erhalten bleibt; sie sind weiters berechtigt, durch Vermengung Teemischungen und Hautsalben, denen keine Heilwirkung zukommt, herzustellen und ohne Heilanpreisung zu verkaufen.
  3. (4)Absatz 4Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Drogisten gemäß Abs. 1 auf Grund einer unbeschränkten Gewerbeberechtigung ausüben, sind auch zur Zubereitung und zum Ausschank von Frucht- und Gemüsesäften berechtigt.Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Drogisten gemäß Absatz eins, auf Grund einer unbeschränkten Gewerbeberechtigung ausüben, sind auch zur Zubereitung und zum Ausschank von Frucht- und Gemüsesäften berechtigt.
  4. (5)Absatz 5Bei der Ausübung der Rechte gemäß Abs. 3 und 4 muß der Charakter des Betriebes als Drogistengewerbebetrieb gewahrt bleiben; bei der Ausübung der Rechte gemäß Abs. 4 dürfen überdies keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden.Bei der Ausübung der Rechte gemäß Absatz 3 und 4 muß der Charakter des Betriebes als Drogistengewerbebetrieb gewahrt bleiben; bei der Ausübung der Rechte gemäß Absatz 4, dürfen überdies keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.07.2002
BGBl§ 216 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. Nr. 615/1977, und mit Arzneimitteln, sofern deren Abgabe an Letztverbraucher auch außerhalb von Apotheken durch bundesrechtliche Vorschriften gestattet ist.Paragraph 216, (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt der Kleinhandel mit Giften, mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind, mit sterilisiertem Verbandmaterial ausgenommen mit Verbandzeug in Behältern im Sinne des Paragraph 102, Absatz 10, des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,, und mit Arzneimitteln, sofern deren Abgabe an Letztverbraucher auch außerhalb von Apotheken durch bundesrechtliche Vorschriften gestattet ist.

  1. (2)Absatz 2Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Drogisten gemäß Abs. 1 ausüben, sind berechtigt, die im § 213 Abs. 1 Z 2 genannten Präparate und Arzneimittel, mit denen sie den Kleinhandel betreiben dürfen, abzufüllen und abzupacken. Dies gilt allerdings nur insoweit, als dieses Abfüllen und Abpacken für die Kleinhandelstätigkeit erfolgt.Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Drogisten gemäß Absatz eins, ausüben, sind berechtigt, die im Paragraph 213, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Präparate und Arzneimittel, mit denen sie den Kleinhandel betreiben dürfen, abzufüllen und abzupacken. Dies gilt allerdings nur insoweit, als dieses Abfüllen und Abpacken für die Kleinhandelstätigkeit erfolgt.
  2. (3)Absatz 3Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Drogisten gemäß Abs. 1 ausüben, sind auch zum Kleinhandel mit Waren, deren Verkauf nicht nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einer Bewilligung unterliegt, berechtigt, sofern der Charakter des Betriebes als Drogerie erhalten bleibt; sie sind weiters berechtigt, durch Vermengung Teemischungen und Hautsalben, denen keine Heilwirkung zukommt, herzustellen und ohne Heilanpreisung zu verkaufen.Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Drogisten gemäß Absatz eins, ausüben, sind auch zum Kleinhandel mit Waren, deren Verkauf nicht nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einer Bewilligung unterliegt, berechtigt, sofern der Charakter des Betriebes als Drogerie erhalten bleibt; sie sind weiters berechtigt, durch Vermengung Teemischungen und Hautsalben, denen keine Heilwirkung zukommt, herzustellen und ohne Heilanpreisung zu verkaufen.
  3. (4)Absatz 4Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Drogisten gemäß Abs. 1 auf Grund einer unbeschränkten Gewerbeberechtigung ausüben, sind auch zur Zubereitung und zum Ausschank von Frucht- und Gemüsesäften berechtigt.Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Drogisten gemäß Absatz eins, auf Grund einer unbeschränkten Gewerbeberechtigung ausüben, sind auch zur Zubereitung und zum Ausschank von Frucht- und Gemüsesäften berechtigt.
  4. (5)Absatz 5Bei der Ausübung der Rechte gemäß Abs. 3 und 4 muß der Charakter des Betriebes als Drogistengewerbebetrieb gewahrt bleiben; bei der Ausübung der Rechte gemäß Abs. 4 dürfen überdies keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden.Bei der Ausübung der Rechte gemäß Absatz 3 und 4 muß der Charakter des Betriebes als Drogistengewerbebetrieb gewahrt bleiben; bei der Ausübung der Rechte gemäß Absatz 4, dürfen überdies keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten