§ 219 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999
Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und

Infusionsgeräten und Handel mit diesen Gegenständen

§ 219 GewO 1994 seit 30.06.1997 weggefallen. Der Bewilligungspflicht unterliegt die Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und der Handel mit diesen Gegenständen.

Stand vor dem 30.06.1997

In Kraft vom 19.03.1994 bis 30.06.1997
Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und

Infusionsgeräten und Handel mit diesen Gegenständen

§ 219 GewO 1994 seit 30.06.1997 weggefallen. Der Bewilligungspflicht unterliegt die Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und der Handel mit diesen Gegenständen.

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