§ 222 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999
§ 222 GewO 1994 seit 30.06.1997 weggefallen. Für Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und des Handels mit diesen Erzeugnissen berechtigt sind, gilt § 218 sinngemäß.

Stand vor dem 30.06.1997

In Kraft vom 19.03.1994 bis 30.06.1997
§ 222 GewO 1994 seit 30.06.1997 weggefallen. Für Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und des Handels mit diesen Erzeugnissen berechtigt sind, gilt § 218 sinngemäß.

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