§ 224 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
Bezeichnung

§ 224 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) Gewerbetreibende, die sowohl den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Augenoptiker (§ 94 Z 32) als auch für das Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker erbracht haben sowie ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß eines mindestens dreijährigen entsprechenden Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau erbringen, dürfen die Berufsbezeichnung „Optometrist'' führen.

(2) Abs. 1 tritt erst mit der Erlassung einer Verordnung in Kraft, welche die Anerkennung des Studiums gemäß Abs. 1 regelt.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.07.2002
Bezeichnung

§ 224 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) Gewerbetreibende, die sowohl den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Augenoptiker (§ 94 Z 32) als auch für das Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker erbracht haben sowie ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß eines mindestens dreijährigen entsprechenden Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau erbringen, dürfen die Berufsbezeichnung „Optometrist'' führen.

(2) Abs. 1 tritt erst mit der Erlassung einer Verordnung in Kraft, welche die Anerkennung des Studiums gemäß Abs. 1 regelt.

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