§ 225 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bewilligungspflicht unterliegt das Gewerbe der Immobilientreuhänder (§ 127 Z 15). Dieses umfaßt die Tätigkeiten der Immobilienmakler, der Immobilienverwalter sowie der Bauträger.Der Bewilligungspflicht unterliegt das Gewerbe der Immobilientreuhänder (Paragraph 127, Ziffer 15,). Dieses umfaßt die Tätigkeiten der Immobilienmakler, der Immobilienverwalter sowie der Bauträger.
  2. (2)Absatz 2Der Tätigkeitsbereich des Immobilienmaklers umfaßt
    1. 1.Ziffer einsdie Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von unbebauten und bebauten Grundstücken und von Rechten an Immobilien einschließlich der Vermittlung von Nutzungsrechten an Immobilien (wie sie zB durch Timesharing-Verträge erworben werden) und der Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von Wohnungen, Geschäftsräumen, Fertigteilhäusern und Unternehmen;
    2. 2.Ziffer 2die Vermittlung von Bestandverträgen über Immobilien einschließlich der Vermittlung von Bestandverträgen über Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen;
    3. 3.Ziffer 3den Handel mit Immobilien einschließlich des Mietkaufes. Dazu zählt auch die Errichtung von Bauten, die der Makler als Bauherr durch befugte Gewerbetreibende zum Zweck der Weiterveräußerung als Ganzes ausführen läßt;
    4. 4.Ziffer 4die Vermittlung von Beteiligungen an Immobilienfonds;
    5. 5.Ziffer 5die Beratung und Betreuung für die in Z 1 bis 5 angeführten Geschäfte.die Beratung und Betreuung für die in Ziffer eins bis 5 angeführten Geschäfte.
    Gewerbetreibende, die zur Ausübung dieser Tätigkeiten berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung von Hypothekarkrediten sowie zur Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt sowie zur Führung eines Gästezimmernachweises berechtigt.
  3. (3)Absatz 3Der Tätigkeitsbereich des Immobilienverwalters umfaßt sämtliche Tätigkeiten, die zur Verwaltung von bebauten und unbebauten Liegenschaften, deren Erhaltung, Instandsetzung, Verbesserung und Sanierung notwendig und zweckmäßig sind. Dazu zählt auch das Inkasso von Geldbeträgen sowie die Leistung von Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit stehen. Immobilienverwalter sind weiters berechtigt,
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen des Verwaltungsvertrages Haus- und Wohnungseigentümer in Steuerangelegenheiten zu beraten sowie Schriftstücke und Eingaben zu verfassen;
    2. 2.Ziffer 2Verwaltungstätigkeiten für einzelne Miteigentümer einer Liegenschaft durchzuführen, sofern dadurch kein Interessenkonflikt mit der Eigentümergemeinschaft entsteht, deren Liegenschaft sie verwalten;
    3. 3.Ziffer 3bei den von ihnen verwalteten Objekten einfache Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4Der Tätigkeitsbereich des Bauträgers umfaßt die organisatorische und kommerzielle Abwicklung von Bauvorhaben (Neubauten, durchgreifende Sanierungen) auf eigene oder fremde Rechnung sowie die hinsichtlich des Bauaufwandes einem Neubau gleichkommende Sanierung von Gebäuden. Der Bauträger ist auch berechtigt, diese Gebäude zu verwerten.
  5. (5)Absatz 5Immobilientreuhänder sind auch berechtigt, im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung und ihres Auftrages ihre Auftraggeber vor Verwaltungsbehörden, Fonds, Förderungsstellen und Körperschaften öffentlichen Rechts sowie bei Gericht zu vertreten, sofern kein Anwaltszwang besteht.
  6. (6)Absatz 6Die Vertragserrichtung durch Immobilientreuhänder ist dann zulässig, wenn diese im Ausfüllen formularmäßig gestalteter Verträge besteht.
§ 225 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.07.2002
  1. (1)Absatz einsDer Bewilligungspflicht unterliegt das Gewerbe der Immobilientreuhänder (§ 127 Z 15). Dieses umfaßt die Tätigkeiten der Immobilienmakler, der Immobilienverwalter sowie der Bauträger.Der Bewilligungspflicht unterliegt das Gewerbe der Immobilientreuhänder (Paragraph 127, Ziffer 15,). Dieses umfaßt die Tätigkeiten der Immobilienmakler, der Immobilienverwalter sowie der Bauträger.
  2. (2)Absatz 2Der Tätigkeitsbereich des Immobilienmaklers umfaßt
    1. 1.Ziffer einsdie Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von unbebauten und bebauten Grundstücken und von Rechten an Immobilien einschließlich der Vermittlung von Nutzungsrechten an Immobilien (wie sie zB durch Timesharing-Verträge erworben werden) und der Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von Wohnungen, Geschäftsräumen, Fertigteilhäusern und Unternehmen;
    2. 2.Ziffer 2die Vermittlung von Bestandverträgen über Immobilien einschließlich der Vermittlung von Bestandverträgen über Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen;
    3. 3.Ziffer 3den Handel mit Immobilien einschließlich des Mietkaufes. Dazu zählt auch die Errichtung von Bauten, die der Makler als Bauherr durch befugte Gewerbetreibende zum Zweck der Weiterveräußerung als Ganzes ausführen läßt;
    4. 4.Ziffer 4die Vermittlung von Beteiligungen an Immobilienfonds;
    5. 5.Ziffer 5die Beratung und Betreuung für die in Z 1 bis 5 angeführten Geschäfte.die Beratung und Betreuung für die in Ziffer eins bis 5 angeführten Geschäfte.
    Gewerbetreibende, die zur Ausübung dieser Tätigkeiten berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung von Hypothekarkrediten sowie zur Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt sowie zur Führung eines Gästezimmernachweises berechtigt.
  3. (3)Absatz 3Der Tätigkeitsbereich des Immobilienverwalters umfaßt sämtliche Tätigkeiten, die zur Verwaltung von bebauten und unbebauten Liegenschaften, deren Erhaltung, Instandsetzung, Verbesserung und Sanierung notwendig und zweckmäßig sind. Dazu zählt auch das Inkasso von Geldbeträgen sowie die Leistung von Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit stehen. Immobilienverwalter sind weiters berechtigt,
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen des Verwaltungsvertrages Haus- und Wohnungseigentümer in Steuerangelegenheiten zu beraten sowie Schriftstücke und Eingaben zu verfassen;
    2. 2.Ziffer 2Verwaltungstätigkeiten für einzelne Miteigentümer einer Liegenschaft durchzuführen, sofern dadurch kein Interessenkonflikt mit der Eigentümergemeinschaft entsteht, deren Liegenschaft sie verwalten;
    3. 3.Ziffer 3bei den von ihnen verwalteten Objekten einfache Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4Der Tätigkeitsbereich des Bauträgers umfaßt die organisatorische und kommerzielle Abwicklung von Bauvorhaben (Neubauten, durchgreifende Sanierungen) auf eigene oder fremde Rechnung sowie die hinsichtlich des Bauaufwandes einem Neubau gleichkommende Sanierung von Gebäuden. Der Bauträger ist auch berechtigt, diese Gebäude zu verwerten.
  5. (5)Absatz 5Immobilientreuhänder sind auch berechtigt, im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung und ihres Auftrages ihre Auftraggeber vor Verwaltungsbehörden, Fonds, Förderungsstellen und Körperschaften öffentlichen Rechts sowie bei Gericht zu vertreten, sofern kein Anwaltszwang besteht.
  6. (6)Absatz 6Die Vertragserrichtung durch Immobilientreuhänder ist dann zulässig, wenn diese im Ausfüllen formularmäßig gestalteter Verträge besteht.
§ 225 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen.

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