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(2) Die fachliche Eignung muß durch eine Prüfung nachgewiesen werden. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat unter Bedachtnahme auf die im § 22 Abs. 8 angeführten Gesichtspunkte durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über die Zulassung zur Prüfung, den Stoff und die Beurteilung der Prüfungsergebnisse zu erlassen. In dieser Verordnung ist auch der Kreis jener Personen festzulegen, die von der Ablegung befreit sind.
(2) Die fachliche Eignung muß durch eine Prüfung nachgewiesen werden. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat unter Bedachtnahme auf die im § 22 Abs. 8 angeführten Gesichtspunkte durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über die Zulassung zur Prüfung, den Stoff und die Beurteilung der Prüfungsergebnisse zu erlassen. In dieser Verordnung ist auch der Kreis jener Personen festzulegen, die von der Ablegung befreit sind.