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§ 227 GewO 1994 seit 30.06.1997 weggefallen. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt die Verwaltung von Immobilien.
(2) Immobilienverwalter sind auch zum Inkasso von Geldbeträgen und zur Leistung von Zahlungen berechtigt, die im Zusammenhang mit der von ihnen übernommenen Verwaltungstätigkeit stehen.
§ 227 GewO 1994 seit 30.06.1997 weggefallen. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt die Verwaltung von Immobilien.
(2) Immobilienverwalter sind auch zum Inkasso von Geldbeträgen und zur Leistung von Zahlungen berechtigt, die im Zusammenhang mit der von ihnen übernommenen Verwaltungstätigkeit stehen.