§ 230 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999
§ 230 GewO 1994 seit 30.06.1997 weggefallen.Paragraph 230,

Die Erteilung der Bewilligung für das Gewerbe der Pfandleiher erfordert neben der Erfüllung der im § 175 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen Die Erteilung der Bewilligung für das Gewerbe der Pfandleiher erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen

  1. 1.Ziffer einsdie Erbringung des Befähigungsnachweises,
  2. 2.Ziffer 2eine wirtschaftliche Lage des Bewilligungswerbers, die erwarten läßt, daß er das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird, und
  3. 3.Ziffer 3den Abschluß einer entsprechenden Versicherung der Pfandsachen gegen Diebstahl und Feuer.

Stand vor dem 30.06.1997

In Kraft vom 19.03.1994 bis 30.06.1997
§ 230 GewO 1994 seit 30.06.1997 weggefallen.Paragraph 230,

Die Erteilung der Bewilligung für das Gewerbe der Pfandleiher erfordert neben der Erfüllung der im § 175 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen Die Erteilung der Bewilligung für das Gewerbe der Pfandleiher erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen

  1. 1.Ziffer einsdie Erbringung des Befähigungsnachweises,
  2. 2.Ziffer 2eine wirtschaftliche Lage des Bewilligungswerbers, die erwarten läßt, daß er das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird, und
  3. 3.Ziffer 3den Abschluß einer entsprechenden Versicherung der Pfandsachen gegen Diebstahl und Feuer.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten