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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 232 GewO 1994 seit 30.06.1997 weggefallen. (1) Dem Pfandleiher ist es verboten, die ihm verpfändeten Gegenstände weiter zu verpfänden.
(2) Der gewerbsmäßige Ankauf sowie die gewerbsmäßige Belehnung von Pfandscheinen sind verboten.
§ 232 GewO 1994 seit 30.06.1997 weggefallen. (1) Dem Pfandleiher ist es verboten, die ihm verpfändeten Gegenstände weiter zu verpfänden.
(2) Der gewerbsmäßige Ankauf sowie die gewerbsmäßige Belehnung von Pfandscheinen sind verboten.