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§ 241 GewO 1994 seit 30.06.1997 weggefallen. Die Vorschriften über den Ausschluß der Eigentumsklage gegen den gutgläubigen Pfandleiher (§ 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. März 1885, RGBl. Nr. 48, in der Fassung des Art. 16 der Verordnung GBlÖ Nr. 86/1939) werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
§ 241 GewO 1994 seit 30.06.1997 weggefallen. Die Vorschriften über den Ausschluß der Eigentumsklage gegen den gutgläubigen Pfandleiher (§ 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. März 1885, RGBl. Nr. 48, in der Fassung des Art. 16 der Verordnung GBlÖ Nr. 86/1939) werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.