§ 254 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bewilligungspflicht unterliegt die Bewachung von Betrieben, Gebäuden, Anlagen, Baustellen, Grundstücken und von beweglichen Sachen sowie der Betrieb von Notrufzentralen.
  2. (2)Absatz 2Zu den im Abs. 1 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere auch folgende Tätigkeiten:Zu den im Absatz eins, genannten Tätigkeiten gehören insbesondere auch folgende Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsSicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs in Betrieben, in Gebäuden, auf Grundstücken und auf Verkehrswegen aller Art, insbesondere auch die Überwachung der Einhaltung der für den Personen- und Fahrzeugverkehr geltenden Rechtsvorschriften, die Vornahme von Sicherheitskontrollen im Personen- und Fahrzeugverkehr, auch hinsichtlich mitgeführter oder aufgegebener Gepäcks- oder Poststücke;
    2. 2.Ziffer 2Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs auf Baustellen, jedoch unbeschadet der Rechte der für eine Baustelle verantwortlichen Gewerbetreibenden;
    3. 3.Ziffer 3Durchführung von Transporten von Geld und Wertgegenständen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs, soweit es für diese Tätigkeit nicht einer Gewerbeberechtigung gemäß dem Güterbeförderungsgesetz bedarf;
    4. 4.Ziffer 4Portierdienste;
    5. 5.Ziffer 5Ordner- und Kontrolldienste bei Veranstaltungen;
    6. 6.Ziffer 6Betriebsfeuerwehrdienste und Betriebslöschtruppdienste.
  3. (3)Absatz 3Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind auch zur Fahrzeug- und Transportbegleitung berechtigt.Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind auch zur Fahrzeug- und Transportbegleitung berechtigt.
§ 254 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.07.2002
  1. (1)Absatz einsDer Bewilligungspflicht unterliegt die Bewachung von Betrieben, Gebäuden, Anlagen, Baustellen, Grundstücken und von beweglichen Sachen sowie der Betrieb von Notrufzentralen.
  2. (2)Absatz 2Zu den im Abs. 1 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere auch folgende Tätigkeiten:Zu den im Absatz eins, genannten Tätigkeiten gehören insbesondere auch folgende Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsSicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs in Betrieben, in Gebäuden, auf Grundstücken und auf Verkehrswegen aller Art, insbesondere auch die Überwachung der Einhaltung der für den Personen- und Fahrzeugverkehr geltenden Rechtsvorschriften, die Vornahme von Sicherheitskontrollen im Personen- und Fahrzeugverkehr, auch hinsichtlich mitgeführter oder aufgegebener Gepäcks- oder Poststücke;
    2. 2.Ziffer 2Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs auf Baustellen, jedoch unbeschadet der Rechte der für eine Baustelle verantwortlichen Gewerbetreibenden;
    3. 3.Ziffer 3Durchführung von Transporten von Geld und Wertgegenständen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs, soweit es für diese Tätigkeit nicht einer Gewerbeberechtigung gemäß dem Güterbeförderungsgesetz bedarf;
    4. 4.Ziffer 4Portierdienste;
    5. 5.Ziffer 5Ordner- und Kontrolldienste bei Veranstaltungen;
    6. 6.Ziffer 6Betriebsfeuerwehrdienste und Betriebslöschtruppdienste.
  3. (3)Absatz 3Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind auch zur Fahrzeug- und Transportbegleitung berechtigt.Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind auch zur Fahrzeug- und Transportbegleitung berechtigt.
§ 254 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen.

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