§ 258 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Erteilung der Bewilligung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften erfordert neben der Erfüllung der im § 175 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen:Die Erteilung der Bewilligung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen:
    1. 1.Ziffer einsdie Erbringung des Befähigungsnachweises,
    2. 2.Ziffer 2bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland,
    3. 3.Ziffer 3bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes
      1. a)Litera aihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland und
      2. b)Litera bwenn die Überlassung von Arbeitskräften im Verhältnis zu den anderen wirtschaftlichen Betätigungen des betreffenden Rechtsträgers keine nur untergeordnete Bedeutung hat, die österreichische Staatsbürgerschaft der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz im Inland.
  2. (2)Absatz 2Die für die Erteilung einer Bewilligung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 175 Abs. 1 Z 1 ist vor allem dann nicht gegeben, wenn das bisherige Verhalten des Bewilligungswerbers die Annahme rechtfertigt, daß das Gewerbe in einer den Schutz und die Rechte der Arbeitskräfte nicht gewährleistenden Art ausgeübt werden wird; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der BewilligungswerberDie für die Erteilung einer Bewilligung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, ist vor allem dann nicht gegeben, wenn das bisherige Verhalten des Bewilligungswerbers die Annahme rechtfertigt, daß das Gewerbe in einer den Schutz und die Rechte der Arbeitskräfte nicht gewährleistenden Art ausgeübt werden wird; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Bewilligungswerber
    1. 1.Ziffer einsgegen die Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes verstoßen hat oder
    2. 2.Ziffer 2unzulässige Arbeitsvermittlung betrieben hat oder
    3. 3.Ziffer 3Verpflichtungen eines Arbeitgebers, die sich aus dem Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitnehmerschutzes oder des Sozialversicherungsrechtes ergeben, erheblich verletzt hat.
  3. (3)Absatz 3Den im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen. Die Bewilligung ist von der Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.Den im Absatz eins, bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen. Die Bewilligung ist von der Behörde (Paragraph 361, Absatz eins,) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.
§ 258 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 19.03.1994 bis 31.07.2002
  1. (1)Absatz einsDie Erteilung der Bewilligung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften erfordert neben der Erfüllung der im § 175 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen:Die Erteilung der Bewilligung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen:
    1. 1.Ziffer einsdie Erbringung des Befähigungsnachweises,
    2. 2.Ziffer 2bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland,
    3. 3.Ziffer 3bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes
      1. a)Litera aihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland und
      2. b)Litera bwenn die Überlassung von Arbeitskräften im Verhältnis zu den anderen wirtschaftlichen Betätigungen des betreffenden Rechtsträgers keine nur untergeordnete Bedeutung hat, die österreichische Staatsbürgerschaft der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz im Inland.
  2. (2)Absatz 2Die für die Erteilung einer Bewilligung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 175 Abs. 1 Z 1 ist vor allem dann nicht gegeben, wenn das bisherige Verhalten des Bewilligungswerbers die Annahme rechtfertigt, daß das Gewerbe in einer den Schutz und die Rechte der Arbeitskräfte nicht gewährleistenden Art ausgeübt werden wird; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der BewilligungswerberDie für die Erteilung einer Bewilligung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, ist vor allem dann nicht gegeben, wenn das bisherige Verhalten des Bewilligungswerbers die Annahme rechtfertigt, daß das Gewerbe in einer den Schutz und die Rechte der Arbeitskräfte nicht gewährleistenden Art ausgeübt werden wird; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Bewilligungswerber
    1. 1.Ziffer einsgegen die Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes verstoßen hat oder
    2. 2.Ziffer 2unzulässige Arbeitsvermittlung betrieben hat oder
    3. 3.Ziffer 3Verpflichtungen eines Arbeitgebers, die sich aus dem Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitnehmerschutzes oder des Sozialversicherungsrechtes ergeben, erheblich verletzt hat.
  3. (3)Absatz 3Den im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen. Die Bewilligung ist von der Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.Den im Absatz eins, bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen. Die Bewilligung ist von der Behörde (Paragraph 361, Absatz eins,) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.
§ 258 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten