§ 258 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
Besondere Voraussetzungen

§ 258 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) Die Erteilung der Bewilligung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften erfordert neben der Erfüllung der im § 175 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen:

1.

die Erbringung des Befähigungsnachweises,

2.

bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland,

3.

bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes

a)

ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland und

b)

wenn die Überlassung von Arbeitskräften im Verhältnis zu den anderen wirtschaftlichen Betätigungen des betreffenden Rechtsträgers keine nur untergeordnete Bedeutung hat, die österreichische Staatsbürgerschaft der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz im Inland.

(2) Die für die Erteilung einer Bewilligung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 175 Abs. 1 Z 1 ist vor allem dann nicht gegeben, wenn das bisherige Verhalten des Bewilligungswerbers die Annahme rechtfertigt, daß das Gewerbe in einer den Schutz und die Rechte der Arbeitskräfte nicht gewährleistenden Art ausgeübt werden wird; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Bewilligungswerber

1.

gegen die Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes verstoßen hat oder

2.

unzulässige Arbeitsvermittlung betrieben hat oder

3.

Verpflichtungen eines Arbeitgebers, die sich aus dem Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitnehmerschutzes oder des Sozialversicherungsrechtes ergeben, erheblich verletzt hat.

(3) Den im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen. Die Bewilligung ist von der Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 19.03.1994 bis 31.07.2002
Besondere Voraussetzungen

§ 258 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) Die Erteilung der Bewilligung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften erfordert neben der Erfüllung der im § 175 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen:

1.

die Erbringung des Befähigungsnachweises,

2.

bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland,

3.

bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes

a)

ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland und

b)

wenn die Überlassung von Arbeitskräften im Verhältnis zu den anderen wirtschaftlichen Betätigungen des betreffenden Rechtsträgers keine nur untergeordnete Bedeutung hat, die österreichische Staatsbürgerschaft der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz im Inland.

(2) Die für die Erteilung einer Bewilligung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 175 Abs. 1 Z 1 ist vor allem dann nicht gegeben, wenn das bisherige Verhalten des Bewilligungswerbers die Annahme rechtfertigt, daß das Gewerbe in einer den Schutz und die Rechte der Arbeitskräfte nicht gewährleistenden Art ausgeübt werden wird; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Bewilligungswerber

1.

gegen die Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes verstoßen hat oder

2.

unzulässige Arbeitsvermittlung betrieben hat oder

3.

Verpflichtungen eines Arbeitgebers, die sich aus dem Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitnehmerschutzes oder des Sozialversicherungsrechtes ergeben, erheblich verletzt hat.

(3) Den im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen. Die Bewilligung ist von der Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.

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