§ 259 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.08.2000 bis 31.12.9999
Zuständigkeit

§ 259 GewO 1994 seit 10.08.2000 weggefallen. Zur Erteilung der Bewilligung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften und zur Erteilung der Genehmigung für eine im § 176 Abs. 1 angeführte Maßnahme ist in zweiter Instanz der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zuständig.

Stand vor dem 10.08.2000

In Kraft vom 19.03.1994 bis 10.08.2000
Zuständigkeit

§ 259 GewO 1994 seit 10.08.2000 weggefallen. Zur Erteilung der Bewilligung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften und zur Erteilung der Genehmigung für eine im § 176 Abs. 1 angeführte Maßnahme ist in zweiter Instanz der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zuständig.

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