§ 268 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie zur Ausübung des Gewerbes der Adressenverlage und Direktwerbeunternehmen berechtigten Gewerbetreibenden sind berechtigt, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen und nach Maßgabe der Abs. 2, 5, 6 und 7 aus eigenen Erkundungen und aus Kunden- und Interessentendateien anderer zu beziehen.Die zur Ausübung des Gewerbes der Adressenverlage und Direktwerbeunternehmen berechtigten Gewerbetreibenden sind berechtigt, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen und nach Maßgabe der Absatz 2,, 5, 6 und 7 aus eigenen Erkundungen und aus Kunden- und Interessentendateien anderer zu beziehen.
  2. (2)Absatz 2Gewerbetreibende gemäß Abs. 1 dürfen Daten durch eigene Erkundungen und aus Kunden- und Interessentendateien anderer nur ermitteln, wenn dies erforderlich ist fürGewerbetreibende gemäß Absatz eins, dürfen Daten durch eigene Erkundungen und aus Kunden- und Interessentendateien anderer nur ermitteln, wenn dies erforderlich ist für
    1. 1.Ziffer einsdie Vorbereitung und Durchführung von Direktwerbeaktionen für Waren oder Dienstleistungen anderer oder
    2. 2.Ziffer 2die Gestaltung und den Versand der Werbemittel für Waren und Dienstleistungen anderer oder
    3. 3.Ziffer 3die Tätigkeit als Mittler zwischen Inhabern und Nutzern von Kunden- und Interessentendateien (Listbroking).
  3. (3)Absatz 3Gewerbetreibende gemäß Abs. 1 sind verpflichtet,Gewerbetreibende gemäß Absatz eins, sind verpflichtet,
    1. 1.Ziffer einsWerbeaussendungen so zu gestalten, daß sie die Herkunft der Daten, mit denen die Werbeaussendung adressiert wurde, auch nach Löschung des Datenbestandes zum Zwecke der Auskunft feststellen können, und
    2. 2.Ziffer 2Betroffenen gemäß § 3 Z 2 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung auf Grund eines innerhalb von drei Monaten nach der Werbeaussendung gestellten Auskunftsbegehrens Auskunft über die Herkunft der Daten zu erteilen. Diese Auskunft ist dem Betroffenen auf Grund der von ihm zur Verfügung gestellten Erkennungsmerkmale der Werbeaussendung innerhalb von vier Wochen kostenlos und auf Verlangen schriftlich zu erteilen. Das Auskunftsrecht gemäß § 25 DSG bleibt unberührt.Betroffenen gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung auf Grund eines innerhalb von drei Monaten nach der Werbeaussendung gestellten Auskunftsbegehrens Auskunft über die Herkunft der Daten zu erteilen. Diese Auskunft ist dem Betroffenen auf Grund der von ihm zur Verfügung gestellten Erkennungsmerkmale der Werbeaussendung innerhalb von vier Wochen kostenlos und auf Verlangen schriftlich zu erteilen. Das Auskunftsrecht gemäß Paragraph 25, DSG bleibt unberührt.
  4. (4)Absatz 4Gewerbetreibende gemäß Abs. 1 sind verpflichtet, alle Daten des Betroffenen auf dessen Verlangen innerhalb von vier Wochen kostenlos zu löschen.Gewerbetreibende gemäß Absatz eins, sind verpflichtet, alle Daten des Betroffenen auf dessen Verlangen innerhalb von vier Wochen kostenlos zu löschen.
  5. (5)Absatz 5Inhaber von Kunden- und Interessentendateien dürfen an Gewerbetreibende gemäß Abs. 1 nur folgende Daten von Betroffenen übermitteln:Inhaber von Kunden- und Interessentendateien dürfen an Gewerbetreibende gemäß Absatz eins, nur folgende Daten von Betroffenen übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsNamen,
    2. 2.Ziffer 2Titel,
    3. 3.Ziffer 3akademische Grade,
    4. 4.Ziffer 4Anschrift,
    5. 5.Ziffer 5Geburtsjahr,
    6. 6.Ziffer 6Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung und
    7. 7.Ziffer 7Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Kunden- und Interessentendatei.
  6. (6)Absatz 6Inhaber von Kunden- und Interessentendateien dürfen Daten gemäß Abs. 5 nur übermitteln, solange die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagt haben. Auf die Möglichkeit der Untersagung ist ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen, wenn Daten schriftlich vom Betroffenen zu ermitteln sind. Die Untersagung der Übermittlung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Inhaber der Kunden- und Interessentendatei keinen Einfluß.Inhaber von Kunden- und Interessentendateien dürfen Daten gemäß Absatz 5, nur übermitteln, solange die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagt haben. Auf die Möglichkeit der Untersagung ist ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen, wenn Daten schriftlich vom Betroffenen zu ermitteln sind. Die Untersagung der Übermittlung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Inhaber der Kunden- und Interessentendatei keinen Einfluß.
  7. (7)Absatz 7Folgende personenbezogene Daten dürfen gemäß Abs. 1, 2 und 5 nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 DSG ermittelt, verarbeitet und übermittelt werden:Folgende personenbezogene Daten dürfen gemäß Absatz eins,, 2 und 5 nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, DSG ermittelt, verarbeitet und übermittelt werden:
    1. 1.Ziffer einsDaten, welche die rassische Herkunft, politische Anschauungen oder religiöse oder andere Überzeugungen erkennen lassen, oder
    2. 2.Ziffer 2Daten, welche die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen, oder
    3. 3.Ziffer 3Daten, welche Rückschlüsse auf strafrechtliche Verurteilungen zulassen.
  8. (8)Absatz 8Jedermann hat das Recht, die Zustellung von Werbematerial für sich auszuschließen. Der Fachverband Werbung und Marktkommunikation in der Sektion Gewerbe und Handwerk der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat eine Liste zu führen, in welche Personen kostenlos einzutragen sind, die die Zustellung von Werbematerial für sich ausgeschlossen haben. Diese Liste ist mindestens vierteljährlich zu aktualisieren und danach an die Gewerbetreibenden gemäß Abs. 1 auf Verlangen zu übermitteln. Gewerbetreibende gemäß Abs. 1 dürfen an die in dieser Liste eingetragenen Personen keine adressierten Werbemittel versenden oder verteilen und deren Daten auch nicht vermitteln. Die in dieser Liste enthaltenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck des Unterbindens der Zusendung von Werbemitteln verwendet werden.Jedermann hat das Recht, die Zustellung von Werbematerial für sich auszuschließen. Der Fachverband Werbung und Marktkommunikation in der Sektion Gewerbe und Handwerk der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat eine Liste zu führen, in welche Personen kostenlos einzutragen sind, die die Zustellung von Werbematerial für sich ausgeschlossen haben. Diese Liste ist mindestens vierteljährlich zu aktualisieren und danach an die Gewerbetreibenden gemäß Absatz eins, auf Verlangen zu übermitteln. Gewerbetreibende gemäß Absatz eins, dürfen an die in dieser Liste eingetragenen Personen keine adressierten Werbemittel versenden oder verteilen und deren Daten auch nicht vermitteln. Die in dieser Liste enthaltenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck des Unterbindens der Zusendung von Werbemitteln verwendet werden.
§ 268 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 19.03.1994 bis 31.07.2002
  1. (1)Absatz einsDie zur Ausübung des Gewerbes der Adressenverlage und Direktwerbeunternehmen berechtigten Gewerbetreibenden sind berechtigt, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen und nach Maßgabe der Abs. 2, 5, 6 und 7 aus eigenen Erkundungen und aus Kunden- und Interessentendateien anderer zu beziehen.Die zur Ausübung des Gewerbes der Adressenverlage und Direktwerbeunternehmen berechtigten Gewerbetreibenden sind berechtigt, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen und nach Maßgabe der Absatz 2,, 5, 6 und 7 aus eigenen Erkundungen und aus Kunden- und Interessentendateien anderer zu beziehen.
  2. (2)Absatz 2Gewerbetreibende gemäß Abs. 1 dürfen Daten durch eigene Erkundungen und aus Kunden- und Interessentendateien anderer nur ermitteln, wenn dies erforderlich ist fürGewerbetreibende gemäß Absatz eins, dürfen Daten durch eigene Erkundungen und aus Kunden- und Interessentendateien anderer nur ermitteln, wenn dies erforderlich ist für
    1. 1.Ziffer einsdie Vorbereitung und Durchführung von Direktwerbeaktionen für Waren oder Dienstleistungen anderer oder
    2. 2.Ziffer 2die Gestaltung und den Versand der Werbemittel für Waren und Dienstleistungen anderer oder
    3. 3.Ziffer 3die Tätigkeit als Mittler zwischen Inhabern und Nutzern von Kunden- und Interessentendateien (Listbroking).
  3. (3)Absatz 3Gewerbetreibende gemäß Abs. 1 sind verpflichtet,Gewerbetreibende gemäß Absatz eins, sind verpflichtet,
    1. 1.Ziffer einsWerbeaussendungen so zu gestalten, daß sie die Herkunft der Daten, mit denen die Werbeaussendung adressiert wurde, auch nach Löschung des Datenbestandes zum Zwecke der Auskunft feststellen können, und
    2. 2.Ziffer 2Betroffenen gemäß § 3 Z 2 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung auf Grund eines innerhalb von drei Monaten nach der Werbeaussendung gestellten Auskunftsbegehrens Auskunft über die Herkunft der Daten zu erteilen. Diese Auskunft ist dem Betroffenen auf Grund der von ihm zur Verfügung gestellten Erkennungsmerkmale der Werbeaussendung innerhalb von vier Wochen kostenlos und auf Verlangen schriftlich zu erteilen. Das Auskunftsrecht gemäß § 25 DSG bleibt unberührt.Betroffenen gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung auf Grund eines innerhalb von drei Monaten nach der Werbeaussendung gestellten Auskunftsbegehrens Auskunft über die Herkunft der Daten zu erteilen. Diese Auskunft ist dem Betroffenen auf Grund der von ihm zur Verfügung gestellten Erkennungsmerkmale der Werbeaussendung innerhalb von vier Wochen kostenlos und auf Verlangen schriftlich zu erteilen. Das Auskunftsrecht gemäß Paragraph 25, DSG bleibt unberührt.
  4. (4)Absatz 4Gewerbetreibende gemäß Abs. 1 sind verpflichtet, alle Daten des Betroffenen auf dessen Verlangen innerhalb von vier Wochen kostenlos zu löschen.Gewerbetreibende gemäß Absatz eins, sind verpflichtet, alle Daten des Betroffenen auf dessen Verlangen innerhalb von vier Wochen kostenlos zu löschen.
  5. (5)Absatz 5Inhaber von Kunden- und Interessentendateien dürfen an Gewerbetreibende gemäß Abs. 1 nur folgende Daten von Betroffenen übermitteln:Inhaber von Kunden- und Interessentendateien dürfen an Gewerbetreibende gemäß Absatz eins, nur folgende Daten von Betroffenen übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsNamen,
    2. 2.Ziffer 2Titel,
    3. 3.Ziffer 3akademische Grade,
    4. 4.Ziffer 4Anschrift,
    5. 5.Ziffer 5Geburtsjahr,
    6. 6.Ziffer 6Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung und
    7. 7.Ziffer 7Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Kunden- und Interessentendatei.
  6. (6)Absatz 6Inhaber von Kunden- und Interessentendateien dürfen Daten gemäß Abs. 5 nur übermitteln, solange die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagt haben. Auf die Möglichkeit der Untersagung ist ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen, wenn Daten schriftlich vom Betroffenen zu ermitteln sind. Die Untersagung der Übermittlung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Inhaber der Kunden- und Interessentendatei keinen Einfluß.Inhaber von Kunden- und Interessentendateien dürfen Daten gemäß Absatz 5, nur übermitteln, solange die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagt haben. Auf die Möglichkeit der Untersagung ist ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen, wenn Daten schriftlich vom Betroffenen zu ermitteln sind. Die Untersagung der Übermittlung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Inhaber der Kunden- und Interessentendatei keinen Einfluß.
  7. (7)Absatz 7Folgende personenbezogene Daten dürfen gemäß Abs. 1, 2 und 5 nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 DSG ermittelt, verarbeitet und übermittelt werden:Folgende personenbezogene Daten dürfen gemäß Absatz eins,, 2 und 5 nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, DSG ermittelt, verarbeitet und übermittelt werden:
    1. 1.Ziffer einsDaten, welche die rassische Herkunft, politische Anschauungen oder religiöse oder andere Überzeugungen erkennen lassen, oder
    2. 2.Ziffer 2Daten, welche die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen, oder
    3. 3.Ziffer 3Daten, welche Rückschlüsse auf strafrechtliche Verurteilungen zulassen.
  8. (8)Absatz 8Jedermann hat das Recht, die Zustellung von Werbematerial für sich auszuschließen. Der Fachverband Werbung und Marktkommunikation in der Sektion Gewerbe und Handwerk der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat eine Liste zu führen, in welche Personen kostenlos einzutragen sind, die die Zustellung von Werbematerial für sich ausgeschlossen haben. Diese Liste ist mindestens vierteljährlich zu aktualisieren und danach an die Gewerbetreibenden gemäß Abs. 1 auf Verlangen zu übermitteln. Gewerbetreibende gemäß Abs. 1 dürfen an die in dieser Liste eingetragenen Personen keine adressierten Werbemittel versenden oder verteilen und deren Daten auch nicht vermitteln. Die in dieser Liste enthaltenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck des Unterbindens der Zusendung von Werbemitteln verwendet werden.Jedermann hat das Recht, die Zustellung von Werbematerial für sich auszuschließen. Der Fachverband Werbung und Marktkommunikation in der Sektion Gewerbe und Handwerk der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat eine Liste zu führen, in welche Personen kostenlos einzutragen sind, die die Zustellung von Werbematerial für sich ausgeschlossen haben. Diese Liste ist mindestens vierteljährlich zu aktualisieren und danach an die Gewerbetreibenden gemäß Absatz eins, auf Verlangen zu übermitteln. Gewerbetreibende gemäß Absatz eins, dürfen an die in dieser Liste eingetragenen Personen keine adressierten Werbemittel versenden oder verteilen und deren Daten auch nicht vermitteln. Die in dieser Liste enthaltenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck des Unterbindens der Zusendung von Werbemitteln verwendet werden.
§ 268 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten