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§ 269 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Auskunfteien über Kreditverhältnisse berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften über private Verhältisse (Anm.: richtig: Verhältnisse), die mit der Kreditwürdigkeit in keinem Zusammenhang stehen, berechtigt.
§ 269 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Auskunfteien über Kreditverhältnisse berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften über private Verhältisse (Anm.: richtig: Verhältnisse), die mit der Kreditwürdigkeit in keinem Zusammenhang stehen, berechtigt.