§ 269 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
Auskunfteien über Kreditverhältnisse

§ 269 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Auskunfteien über Kreditverhältnisse berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften über private Verhältisse (Anm.: richtig: Verhältnisse), die mit der Kreditwürdigkeit in keinem Zusammenhang stehen, berechtigt.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 19.03.1994 bis 31.07.2002
Auskunfteien über Kreditverhältnisse

§ 269 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Auskunfteien über Kreditverhältnisse berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften über private Verhältisse (Anm.: richtig: Verhältnisse), die mit der Kreditwürdigkeit in keinem Zusammenhang stehen, berechtigt.

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