§ 275d GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
Verbot der Weiterverpfändung

§ 275d GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) Dem Pfandleiher ist es verboten, die ihm verpfändeten Gegenstände weiter zu verpfänden.

(2) Der gewerbsmäßige Ankauf sowie die gewerbsmäßige Belehnung von Pfandscheinen sind verboten.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.07.2002
Verbot der Weiterverpfändung

§ 275d GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) Dem Pfandleiher ist es verboten, die ihm verpfändeten Gegenstände weiter zu verpfänden.

(2) Der gewerbsmäßige Ankauf sowie die gewerbsmäßige Belehnung von Pfandscheinen sind verboten.

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