§ 275m GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
Unberührt gebliebene Vorschriften

§ 275m GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. Die Vorschriften über den Ausschluß der Eigentumsklage gegen den gutgläubigen Pfandleiher (§ 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. März 1885, RGBl. Nr. 48, in der Fassung des Art. 16 der Verordnung GBlÖ Nr. 86/1939) werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.07.2002
Unberührt gebliebene Vorschriften

§ 275m GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. Die Vorschriften über den Ausschluß der Eigentumsklage gegen den gutgläubigen Pfandleiher (§ 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. März 1885, RGBl. Nr. 48, in der Fassung des Art. 16 der Verordnung GBlÖ Nr. 86/1939) werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

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