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§ 276 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) Das Gewerbe des Betriebes von Schleppliften darf nur ausgeübt werden, wenn die Gewerbeausübung keine nicht zumutbare Konkurrenzierung für ein Haupt- oder Kleinseilbahnunternehmen bedeutet.
(2) Gewerbetreibende, die Schlepplifte betreiben, sind auch zum Betrieb von Beschneiungsanlagen berechtigt.
§ 276 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) Das Gewerbe des Betriebes von Schleppliften darf nur ausgeübt werden, wenn die Gewerbeausübung keine nicht zumutbare Konkurrenzierung für ein Haupt- oder Kleinseilbahnunternehmen bedeutet.
(2) Gewerbetreibende, die Schlepplifte betreiben, sind auch zum Betrieb von Beschneiungsanlagen berechtigt.