§ 284 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGewerbetreibende, die zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken im Umfang des § 143 Z 7 berechtigt sind, sind ohne Unterschied, ob die Beschränkung auf die Bereitstellung von nicht mehr als acht Verabreichungsplätzen für sie gilt oder nicht, auch berechtigt, im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung warme und kalte angerichtete Speisen sowie Getränke sowohl in handelsüblich verschlossenen als auch in unverschlossenen Gefäßen zu verkaufen; sie sind weiters auch zum Verkauf von handelsüblich verpackten Lebensmitteln, die ohne Zubereitung zum Verzehren geeignet sind, sowie von Brot und Gebäck berechtigt.Gewerbetreibende, die zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken im Umfang des Paragraph 143, Ziffer 7, berechtigt sind, sind ohne Unterschied, ob die Beschränkung auf die Bereitstellung von nicht mehr als acht Verabreichungsplätzen für sie gilt oder nicht, auch berechtigt, im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung warme und kalte angerichtete Speisen sowie Getränke sowohl in handelsüblich verschlossenen als auch in unverschlossenen Gefäßen zu verkaufen; sie sind weiters auch zum Verkauf von handelsüblich verpackten Lebensmitteln, die ohne Zubereitung zum Verzehren geeignet sind, sowie von Brot und Gebäck berechtigt.
  2. (2)Absatz 2Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 muß der Charakter des Betriebes als Verabreichungs- und Ausschankbetrieb gewahrt bleiben; es dürfen hiefür keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden.Bei Ausübung der Rechte gemäß Absatz eins, muß der Charakter des Betriebes als Verabreichungs- und Ausschankbetrieb gewahrt bleiben; es dürfen hiefür keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3Den Verkäufern von Pommes frites, Langos, Kartoffelpuffern, gebratenen Kartoffeln und gebratenen Früchten auf der Straße steht das Recht zu, ihre Waren am Standplatz zuzubereiten und in warmem Zustand zu verkaufen.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmungen des § 144 Abs. 1 bis 7 gelten für Gewerbetreibende, die die im § 143 Z 6 oder 8 angeführten Tätigkeiten ausüben, sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 144, Absatz eins bis 7 gelten für Gewerbetreibende, die die im Paragraph 143, Ziffer 6, oder 8 angeführten Tätigkeiten ausüben, sinngemäß.
§ 284 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 19.03.1994 bis 31.07.2002
  1. (1)Absatz einsGewerbetreibende, die zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken im Umfang des § 143 Z 7 berechtigt sind, sind ohne Unterschied, ob die Beschränkung auf die Bereitstellung von nicht mehr als acht Verabreichungsplätzen für sie gilt oder nicht, auch berechtigt, im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung warme und kalte angerichtete Speisen sowie Getränke sowohl in handelsüblich verschlossenen als auch in unverschlossenen Gefäßen zu verkaufen; sie sind weiters auch zum Verkauf von handelsüblich verpackten Lebensmitteln, die ohne Zubereitung zum Verzehren geeignet sind, sowie von Brot und Gebäck berechtigt.Gewerbetreibende, die zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken im Umfang des Paragraph 143, Ziffer 7, berechtigt sind, sind ohne Unterschied, ob die Beschränkung auf die Bereitstellung von nicht mehr als acht Verabreichungsplätzen für sie gilt oder nicht, auch berechtigt, im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung warme und kalte angerichtete Speisen sowie Getränke sowohl in handelsüblich verschlossenen als auch in unverschlossenen Gefäßen zu verkaufen; sie sind weiters auch zum Verkauf von handelsüblich verpackten Lebensmitteln, die ohne Zubereitung zum Verzehren geeignet sind, sowie von Brot und Gebäck berechtigt.
  2. (2)Absatz 2Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 muß der Charakter des Betriebes als Verabreichungs- und Ausschankbetrieb gewahrt bleiben; es dürfen hiefür keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden.Bei Ausübung der Rechte gemäß Absatz eins, muß der Charakter des Betriebes als Verabreichungs- und Ausschankbetrieb gewahrt bleiben; es dürfen hiefür keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3Den Verkäufern von Pommes frites, Langos, Kartoffelpuffern, gebratenen Kartoffeln und gebratenen Früchten auf der Straße steht das Recht zu, ihre Waren am Standplatz zuzubereiten und in warmem Zustand zu verkaufen.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmungen des § 144 Abs. 1 bis 7 gelten für Gewerbetreibende, die die im § 143 Z 6 oder 8 angeführten Tätigkeiten ausüben, sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 144, Absatz eins bis 7 gelten für Gewerbetreibende, die die im Paragraph 143, Ziffer 6, oder 8 angeführten Tätigkeiten ausüben, sinngemäß.
§ 284 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen.

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