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Gewerbetreibenden, die Tätigkeiten gemäß § 94 Z 29§ 285 GewO 1994, 30 oder 31 in der Form eines Industriebetriebes ausüben, stehen jeweils die entsprechenden Rechte gemäß § 117, § 118 oder § 119 zu seit 31.07.2002 weggefallen. Gewerbetreibenden, die Tätigkeiten gemäß Paragraph 94, Ziffer 29,, 30 oder 31 in der Form eines Industriebetriebes ausüben, stehen jeweils die entsprechenden Rechte gemäß Paragraph 117,, Paragraph 118, oder Paragraph 119, zu.
Gewerbetreibenden, die Tätigkeiten gemäß § 94 Z 29§ 285 GewO 1994, 30 oder 31 in der Form eines Industriebetriebes ausüben, stehen jeweils die entsprechenden Rechte gemäß § 117, § 118 oder § 119 zu seit 31.07.2002 weggefallen. Gewerbetreibenden, die Tätigkeiten gemäß Paragraph 94, Ziffer 29,, 30 oder 31 in der Form eines Industriebetriebes ausüben, stehen jeweils die entsprechenden Rechte gemäß Paragraph 117,, Paragraph 118, oder Paragraph 119, zu.