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Legende:
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ausgeübte Gewerbe
§ 285. Gewerbetreibenden, die Tätigkeiten gemäß § 94 Z 29, 30 oder 31 in der Form eines Industriebetriebes ausüben, stehen jeweils die entsprechenden Rechte gemäß § 117, § 118 oder § 119 zu.
ausgeübte Gewerbe
§ 285. Gewerbetreibenden, die Tätigkeiten gemäß § 94 Z 29, 30 oder 31 in der Form eines Industriebetriebes ausüben, stehen jeweils die entsprechenden Rechte gemäß § 117, § 118 oder § 119 zu.