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§ 365h GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. Die §§ 8 Abs. 5, 11 Abs. 1 letzter Satz und 32 bis 34 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 632/1994, sind auf die Gewerberegister nicht anzuwenden.
§ 365h GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. Die §§ 8 Abs. 5, 11 Abs. 1 letzter Satz und 32 bis 34 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 632/1994, sind auf die Gewerberegister nicht anzuwenden.