§ 5a ASVG

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Versicherungsgrenze Eine Betriebsvereinbarung zur Errichtung einer von betrieblichen Gesundheitseinrichtungen anstelle von bestehenden Betriebskrankenkassen kann insbesondere Regelungen zum Kreis der Anspruchsberechtigten und zum Versicherungs-, Melde-, Beitrags- und Leistungsrecht enthalten. Anspruchsberechtigte können (freie) Dienstnehmer/innen, Lehrlinge, aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedene (freie) Dienstnehmer/innen, Lehrlinge und deren Angehörige sein. Eine solche Betriebsvereinbarung kann auch eine Verpflichtung zur Beitragsleistung für die gemäß § 4 Abs. 4 Dienstgeber und 5 Versicherten

§ 5a. (1) Eine Versicherung gemäß § 4 Abs. 4 tritt nur dann ein, wenn der Teil des auf einen Kalendermonat entfallenden vereinbarten Entgeltes, der sich aus der Teilung des gesamten vereinbarten Entgeltes durch die Anzahl der für die Tätigkeit (Erbringung der Leistung) vereinbarten Kalendermonate ergibt (monatliches Entgelt), den Betrag von 7 000 S übersteigt. Dabei sind auch Kalendermonate, die nur zum Teil von der vereinbarten Tätigkeit (Leistung) ausgefüllt werden, als volle Kalendermonate zu zählen. (BGBl. Nr. 600/1996, Art. I Z 3) - 1. 7. 1996; (Kdm. BGBl. I Nr. 39/97) - 23. 4. 1997Personen nach dem zweiten Satz enthalten.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind Personen gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 auch dann versichert, wenn

1.

in einem Kalendermonat die Summe der monatlichen Entgelte (Abs. 1) aus mehreren Vereinbarungen gemäß § 4 Abs. 4 und 5, die mit ein und demselben Auftraggeber (Dienstgeber) abgeschlossen wurden, den Betrag gemäß Abs. 1 übersteigt oder (BGBl. Nr. 600/1996, Art. I Z 4) - 1. 7. 1996.

2.

die Höhe des vereinbarten Entgeltes und/oder die Dauer der vereinbarten Tätigkeit (Leistungserbringung) zum Zeitpunkt des Beginnes der Pflichtversicherung nicht feststeht oder (BGBl. Nr. 600/1996, Art. I Z 5) - 1. 1. 1997.

3.

Aufgehoben. (BGBl. Nr. 600/1996, Art. I Z 5) - 1. 1. 1997; (Kdm. BGBl. I Nr. 39/97) - 23. 4. 1997.

(BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 5) - 1. 7. 1996; (BGBl. Nr. 201/1996, Ü. § 563 Abs. 2) - 1. 5. 1996; (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 16) - 1. 7. 1996.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 23.04.1997 bis 31.12.1997

Versicherungsgrenze Eine Betriebsvereinbarung zur Errichtung einer von betrieblichen Gesundheitseinrichtungen anstelle von bestehenden Betriebskrankenkassen kann insbesondere Regelungen zum Kreis der Anspruchsberechtigten und zum Versicherungs-, Melde-, Beitrags- und Leistungsrecht enthalten. Anspruchsberechtigte können (freie) Dienstnehmer/innen, Lehrlinge, aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedene (freie) Dienstnehmer/innen, Lehrlinge und deren Angehörige sein. Eine solche Betriebsvereinbarung kann auch eine Verpflichtung zur Beitragsleistung für die gemäß § 4 Abs. 4 Dienstgeber und 5 Versicherten

§ 5a. (1) Eine Versicherung gemäß § 4 Abs. 4 tritt nur dann ein, wenn der Teil des auf einen Kalendermonat entfallenden vereinbarten Entgeltes, der sich aus der Teilung des gesamten vereinbarten Entgeltes durch die Anzahl der für die Tätigkeit (Erbringung der Leistung) vereinbarten Kalendermonate ergibt (monatliches Entgelt), den Betrag von 7 000 S übersteigt. Dabei sind auch Kalendermonate, die nur zum Teil von der vereinbarten Tätigkeit (Leistung) ausgefüllt werden, als volle Kalendermonate zu zählen. (BGBl. Nr. 600/1996, Art. I Z 3) - 1. 7. 1996; (Kdm. BGBl. I Nr. 39/97) - 23. 4. 1997Personen nach dem zweiten Satz enthalten.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind Personen gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 auch dann versichert, wenn

1.

in einem Kalendermonat die Summe der monatlichen Entgelte (Abs. 1) aus mehreren Vereinbarungen gemäß § 4 Abs. 4 und 5, die mit ein und demselben Auftraggeber (Dienstgeber) abgeschlossen wurden, den Betrag gemäß Abs. 1 übersteigt oder (BGBl. Nr. 600/1996, Art. I Z 4) - 1. 7. 1996.

2.

die Höhe des vereinbarten Entgeltes und/oder die Dauer der vereinbarten Tätigkeit (Leistungserbringung) zum Zeitpunkt des Beginnes der Pflichtversicherung nicht feststeht oder (BGBl. Nr. 600/1996, Art. I Z 5) - 1. 1. 1997.

3.

Aufgehoben. (BGBl. Nr. 600/1996, Art. I Z 5) - 1. 1. 1997; (Kdm. BGBl. I Nr. 39/97) - 23. 4. 1997.

(BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 5) - 1. 7. 1996; (BGBl. Nr. 201/1996, Ü. § 563 Abs. 2) - 1. 5. 1996; (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 16) - 1. 7. 1996.

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