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Die im § 4 Abs. 4 § 10a ASVGgenannten Personen gelten von der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit (§ 10 Abs. 2) an bis zum Ende der Pflichtversicherung (§ 12 Abs. 1) – unabhängig von der Verteilung der Arbeitsleistung – als durchgehend versichert seit 31.08.2002 weggefallen. Die im Paragraph 4, Absatz 4, genannten Personen gelten von der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit (Paragraph 10, Absatz 2,) an bis zum Ende der Pflichtversicherung (Paragraph 12, Absatz eins,) – unabhängig von der Verteilung der Arbeitsleistung – als durchgehend versichert.
Die im § 4 Abs. 4 § 10a ASVGgenannten Personen gelten von der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit (§ 10 Abs. 2) an bis zum Ende der Pflichtversicherung (§ 12 Abs. 1) – unabhängig von der Verteilung der Arbeitsleistung – als durchgehend versichert seit 31.08.2002 weggefallen. Die im Paragraph 4, Absatz 4, genannten Personen gelten von der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit (Paragraph 10, Absatz 2,) an bis zum Ende der Pflichtversicherung (Paragraph 12, Absatz eins,) – unabhängig von der Verteilung der Arbeitsleistung – als durchgehend versichert.