§ 10a ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 10 a,

Die im § 4 Abs. 4 § 10a ASVGgenannten Personen gelten von der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit (§ 10 Abs. 2) an bis zum Ende der Pflichtversicherung (§ 12 Abs. 1) – unabhängig von der Verteilung der Arbeitsleistung – als durchgehend versichert seit 31.08.2002 weggefallen. Die im Paragraph 4, Absatz 4, genannten Personen gelten von der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit (Paragraph 10, Absatz 2,) an bis zum Ende der Pflichtversicherung (Paragraph 12, Absatz eins,) – unabhängig von der Verteilung der Arbeitsleistung – als durchgehend versichert.

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 23.04.1997 bis 31.08.2002
Paragraph 10 a,

Die im § 4 Abs. 4 § 10a ASVGgenannten Personen gelten von der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit (§ 10 Abs. 2) an bis zum Ende der Pflichtversicherung (§ 12 Abs. 1) – unabhängig von der Verteilung der Arbeitsleistung – als durchgehend versichert seit 31.08.2002 weggefallen. Die im Paragraph 4, Absatz 4, genannten Personen gelten von der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit (Paragraph 10, Absatz 2,) an bis zum Ende der Pflichtversicherung (Paragraph 12, Absatz eins,) – unabhängig von der Verteilung der Arbeitsleistung – als durchgehend versichert.

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