§ 34b ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Dienstgeber hat dem Krankenversicherungsträger bei erstmaliger Anmeldung eines Dienstnehmers, für den das BMVG oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften gelten, die zur jeweiligen Dienstgeberkontonummer gehörende MVK-Nummer (§ 18 Abs. 3 BMVG) zu melden.Der Dienstgeber hat dem Krankenversicherungsträger bei erstmaliger Anmeldung eines Dienstnehmers, für den das BMVG oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften gelten, die zur jeweiligen Dienstgeberkontonummer gehörende MVK-Nummer (Paragraph 18, Absatz 3, BMVG) zu melden.
  2. (2)Absatz 2Der Dienstgeber hat dem Krankenversicherungsträger jede Änderung der MVK-Nummer, bezogen auf die jeweilige Dienstgeberkontonummer, unverzüglich zu melden.
§ 34b ASVG seit 09.06.2005 weggefallen.

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 01.07.2002 bis 09.06.2005
  1. (1)Absatz einsDer Dienstgeber hat dem Krankenversicherungsträger bei erstmaliger Anmeldung eines Dienstnehmers, für den das BMVG oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften gelten, die zur jeweiligen Dienstgeberkontonummer gehörende MVK-Nummer (§ 18 Abs. 3 BMVG) zu melden.Der Dienstgeber hat dem Krankenversicherungsträger bei erstmaliger Anmeldung eines Dienstnehmers, für den das BMVG oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften gelten, die zur jeweiligen Dienstgeberkontonummer gehörende MVK-Nummer (Paragraph 18, Absatz 3, BMVG) zu melden.
  2. (2)Absatz 2Der Dienstgeber hat dem Krankenversicherungsträger jede Änderung der MVK-Nummer, bezogen auf die jeweilige Dienstgeberkontonummer, unverzüglich zu melden.
§ 34b ASVG seit 09.06.2005 weggefallen.

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