Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Krankenanstaltenfinanzierung
§ 63b ASVG seit 31.12.2000 weggefallen. Die Träger der Krankenversicherung haben die in einem Kalendermonat bei ihnen eingezahlten Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung bis zum 20. des folgenden Kalendermonates an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung (§ 447f) abzuführen. Auf die Abfuhr dieser Zusatzbeiträge ist im übrigen § 63 anzuwenden.
(BGBl. Nr. 676/1991, Art. I Z 23a) - 1.1.1992; (BGBl. Nr. 764/1996, Ü. § 567 Abs. 9) - (BGBl. I Nr. 5/2001, Art. 3 Z. 1) - 1. 1. 2001
Krankenanstaltenfinanzierung
§ 63b ASVG seit 31.12.2000 weggefallen. Die Träger der Krankenversicherung haben die in einem Kalendermonat bei ihnen eingezahlten Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung bis zum 20. des folgenden Kalendermonates an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung (§ 447f) abzuführen. Auf die Abfuhr dieser Zusatzbeiträge ist im übrigen § 63 anzuwenden.
(BGBl. Nr. 676/1991, Art. I Z 23a) - 1.1.1992; (BGBl. Nr. 764/1996, Ü. § 567 Abs. 9) - (BGBl. I Nr. 5/2001, Art. 3 Z. 1) - 1. 1. 2001