§ 63b ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
Abfuhr der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds für die

Krankenanstaltenfinanzierung

§ 63b ASVG seit 31.12.2000 weggefallen. Die Träger der Krankenversicherung haben die in einem Kalendermonat bei ihnen eingezahlten Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung bis zum 20. des folgenden Kalendermonates an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung (§ 447f) abzuführen. Auf die Abfuhr dieser Zusatzbeiträge ist im übrigen § 63 anzuwenden.

(BGBl. Nr. 676/1991, Art. I Z 23a) - 1.1.1992; (BGBl. Nr. 764/1996, Ü. § 567 Abs. 9) - (BGBl. I Nr. 5/2001, Art. 3 Z. 1) - 1. 1. 2001

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.2000
Abfuhr der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds für die

Krankenanstaltenfinanzierung

§ 63b ASVG seit 31.12.2000 weggefallen. Die Träger der Krankenversicherung haben die in einem Kalendermonat bei ihnen eingezahlten Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung bis zum 20. des folgenden Kalendermonates an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung (§ 447f) abzuführen. Auf die Abfuhr dieser Zusatzbeiträge ist im übrigen § 63 anzuwenden.

(BGBl. Nr. 676/1991, Art. I Z 23a) - 1.1.1992; (BGBl. Nr. 764/1996, Ü. § 567 Abs. 9) - (BGBl. I Nr. 5/2001, Art. 3 Z. 1) - 1. 1. 2001

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