§ 108b ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
§ 108b ASVG seit 31.12.2001 weggefallen.Paragraph 108 b,

Für das Kalenderjahr 1998 beträgt der Meßbetrag 1 380,01 S. Der Meßbetrag für jedes weitere Kalenderjahr ergibt sich aus der Vervielfachung des letzten Meßbetrages mit der Aufwertungszahl (§ 108 Abs. 2) des Kalenderjahres, für das der Meßbetrag neu festzusetzen ist. Der Meßbetrag ist auf Groschen zu runden. Für das Kalenderjahr 1998 beträgt der Meßbetrag 1 380,01 Sitzung Der Meßbetrag für jedes weitere Kalenderjahr ergibt sich aus der Vervielfachung des letzten Meßbetrages mit der Aufwertungszahl (Paragraph 108, Absatz 2,) des Kalenderjahres, für das der Meßbetrag neu festzusetzen ist. Der Meßbetrag ist auf Groschen zu runden.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2001
§ 108b ASVG seit 31.12.2001 weggefallen.Paragraph 108 b,

Für das Kalenderjahr 1998 beträgt der Meßbetrag 1 380,01 S. Der Meßbetrag für jedes weitere Kalenderjahr ergibt sich aus der Vervielfachung des letzten Meßbetrages mit der Aufwertungszahl (§ 108 Abs. 2) des Kalenderjahres, für das der Meßbetrag neu festzusetzen ist. Der Meßbetrag ist auf Groschen zu runden. Für das Kalenderjahr 1998 beträgt der Meßbetrag 1 380,01 Sitzung Der Meßbetrag für jedes weitere Kalenderjahr ergibt sich aus der Vervielfachung des letzten Meßbetrages mit der Aufwertungszahl (Paragraph 108, Absatz 2,) des Kalenderjahres, für das der Meßbetrag neu festzusetzen ist. Der Meßbetrag ist auf Groschen zu runden.

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