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Für das Kalenderjahr 1998 beträgt der Meßbetrag 1 380,01 S. Der Meßbetrag für jedes weitere Kalenderjahr ergibt sich aus der Vervielfachung des letzten Meßbetrages mit der Aufwertungszahl (§ 108 Abs. 2) des Kalenderjahres, für das der Meßbetrag neu festzusetzen ist. Der Meßbetrag ist auf Groschen zu runden. Für das Kalenderjahr 1998 beträgt der Meßbetrag 1 380,01 Sitzung Der Meßbetrag für jedes weitere Kalenderjahr ergibt sich aus der Vervielfachung des letzten Meßbetrages mit der Aufwertungszahl (Paragraph 108, Absatz 2,) des Kalenderjahres, für das der Meßbetrag neu festzusetzen ist. Der Meßbetrag ist auf Groschen zu runden.
Für das Kalenderjahr 1998 beträgt der Meßbetrag 1 380,01 S. Der Meßbetrag für jedes weitere Kalenderjahr ergibt sich aus der Vervielfachung des letzten Meßbetrages mit der Aufwertungszahl (§ 108 Abs. 2) des Kalenderjahres, für das der Meßbetrag neu festzusetzen ist. Der Meßbetrag ist auf Groschen zu runden. Für das Kalenderjahr 1998 beträgt der Meßbetrag 1 380,01 Sitzung Der Meßbetrag für jedes weitere Kalenderjahr ergibt sich aus der Vervielfachung des letzten Meßbetrages mit der Aufwertungszahl (Paragraph 108, Absatz 2,) des Kalenderjahres, für das der Meßbetrag neu festzusetzen ist. Der Meßbetrag ist auf Groschen zu runden.