§ 118 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1977 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAn Stelle der Anstaltspflege kann neben der Krankenbehandlung und gegebenenfalls neben dem Krankengeld Hauspflege (§ 151) gewährt werden.An Stelle der Anstaltspflege kann neben der Krankenbehandlung und gegebenenfalls neben dem Krankengeld Hauspflege (Paragraph 151,) gewährt werden.
  2. (2)Absatz 2Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie Hilfe bei körperlichen Gebrechen werden nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 153 und 154 gewährt.Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie Hilfe bei körperlichen Gebrechen werden nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 153 und 154 gewährt.
  3. (3)Absatz 3Überdies können Leistungen der erweiterten Heilfürsorge (§ 155) und Leistungen zur Verhütung des Eintrittes und der Verbreitung von Krankheiten (§ 156) gewährt werden.Überdies können Leistungen der erweiterten Heilfürsorge (Paragraph 155,) und Leistungen zur Verhütung des Eintrittes und der Verbreitung von Krankheiten (Paragraph 156,) gewährt werden.
§ 118 ASVG seit 01.01.1977 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1976

In Kraft vom 01.01.1967 bis 31.12.1976
  1. (1)Absatz einsAn Stelle der Anstaltspflege kann neben der Krankenbehandlung und gegebenenfalls neben dem Krankengeld Hauspflege (§ 151) gewährt werden.An Stelle der Anstaltspflege kann neben der Krankenbehandlung und gegebenenfalls neben dem Krankengeld Hauspflege (Paragraph 151,) gewährt werden.
  2. (2)Absatz 2Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie Hilfe bei körperlichen Gebrechen werden nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 153 und 154 gewährt.Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie Hilfe bei körperlichen Gebrechen werden nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 153 und 154 gewährt.
  3. (3)Absatz 3Überdies können Leistungen der erweiterten Heilfürsorge (§ 155) und Leistungen zur Verhütung des Eintrittes und der Verbreitung von Krankheiten (§ 156) gewährt werden.Überdies können Leistungen der erweiterten Heilfürsorge (Paragraph 155,) und Leistungen zur Verhütung des Eintrittes und der Verbreitung von Krankheiten (Paragraph 156,) gewährt werden.
§ 118 ASVG seit 01.01.1977 weggefallen.

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