§ 146 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.1966 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Pflege in einer öffentlichen Krankenanstalt ist an Versicherte für ein und denselben Versicherungsfall bis zur Dauer von 26 Wochen zu gewähren, auch wenn während dieser Zeit zu der Krankheit, für die Anstaltspflege zuerst gewährt wurde, eine neue Krankheit hinzugetreten ist. Für Versicherte, für die die Höchstdauer des Krankengeldanspruches nach § 139 Abs. 2 durch die Satzung auf 52 Wochen erhöht worden ist, beträgt die Höchstdauer der Anstaltspflege 52 Wochen.Die Pflege in einer öffentlichen Krankenanstalt ist an Versicherte für ein und denselben Versicherungsfall bis zur Dauer von 26 Wochen zu gewähren, auch wenn während dieser Zeit zu der Krankheit, für die Anstaltspflege zuerst gewährt wurde, eine neue Krankheit hinzugetreten ist. Für Versicherte, für die die Höchstdauer des Krankengeldanspruches nach Paragraph 139, Absatz 2, durch die Satzung auf 52 Wochen erhöht worden ist, beträgt die Höchstdauer der Anstaltspflege 52 Wochen.
  2. (2)Absatz 2§ 139 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.Paragraph 139, Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
  3. (3)Absatz 3Zeiten, für die der Versicherte Anspruch auf Krankengeld hat oder für die ein solcher Anspruch ruht, sind auf die Höchstdauer gemäß Abs. 1 anzurechnen.Zeiten, für die der Versicherte Anspruch auf Krankengeld hat oder für die ein solcher Anspruch ruht, sind auf die Höchstdauer gemäß Absatz eins, anzurechnen.
§ 146 ASVG seit 01.07.1966 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.1966

In Kraft vom 01.01.1962 bis 30.06.1966
  1. (1)Absatz einsDie Pflege in einer öffentlichen Krankenanstalt ist an Versicherte für ein und denselben Versicherungsfall bis zur Dauer von 26 Wochen zu gewähren, auch wenn während dieser Zeit zu der Krankheit, für die Anstaltspflege zuerst gewährt wurde, eine neue Krankheit hinzugetreten ist. Für Versicherte, für die die Höchstdauer des Krankengeldanspruches nach § 139 Abs. 2 durch die Satzung auf 52 Wochen erhöht worden ist, beträgt die Höchstdauer der Anstaltspflege 52 Wochen.Die Pflege in einer öffentlichen Krankenanstalt ist an Versicherte für ein und denselben Versicherungsfall bis zur Dauer von 26 Wochen zu gewähren, auch wenn während dieser Zeit zu der Krankheit, für die Anstaltspflege zuerst gewährt wurde, eine neue Krankheit hinzugetreten ist. Für Versicherte, für die die Höchstdauer des Krankengeldanspruches nach Paragraph 139, Absatz 2, durch die Satzung auf 52 Wochen erhöht worden ist, beträgt die Höchstdauer der Anstaltspflege 52 Wochen.
  2. (2)Absatz 2§ 139 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.Paragraph 139, Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
  3. (3)Absatz 3Zeiten, für die der Versicherte Anspruch auf Krankengeld hat oder für die ein solcher Anspruch ruht, sind auf die Höchstdauer gemäß Abs. 1 anzurechnen.Zeiten, für die der Versicherte Anspruch auf Krankengeld hat oder für die ein solcher Anspruch ruht, sind auf die Höchstdauer gemäß Absatz eins, anzurechnen.
§ 146 ASVG seit 01.07.1966 weggefallen.

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