§ 147 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.1966 bis 31.12.9999
Höchstdauer der Pflege in öffentlichen

Krankenanstalten für Angehörige

§ 147 ASVG seit 01.07.1966 weggefallen. Aufgehoben. (BGBl. Nr. 168/1966, Art. I Z 11, Ü. Art. II) - 1.7.1966.

Stand vor dem 30.06.1966

In Kraft vom 01.01.1962 bis 30.06.1966
Höchstdauer der Pflege in öffentlichen

Krankenanstalten für Angehörige

§ 147 ASVG seit 01.07.1966 weggefallen. Aufgehoben. (BGBl. Nr. 168/1966, Art. I Z 11, Ü. Art. II) - 1.7.1966.

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