§ 147 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.1966 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDurch die Satzung kann bestimmt werden, daß für Angehörige die Pflege in einer öffentlichen Krankenanstalt unter den gleichen Voraussetzungen wie für den Versicherten selbst längstens durch 26 Wochen für ein und denselben Versicherungsfall gewährt wird.
  2. (2)Absatz 2§ 139 Abs. 3 gilt entsprechend. War mit der Beendigung der Anstaltspflege für den Angehörigen die Höchstdauer der Pflege abgelaufen, so entsteht ein neuer Anspruch auf Anstaltspflege für den Angehörigen, wenn der Versicherte nachher mindestens 52 Wochen in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert war.Paragraph 139, Absatz 3, gilt entsprechend. War mit der Beendigung der Anstaltspflege für den Angehörigen die Höchstdauer der Pflege abgelaufen, so entsteht ein neuer Anspruch auf Anstaltspflege für den Angehörigen, wenn der Versicherte nachher mindestens 52 Wochen in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert war.
§ 147 ASVG seit 01.07.1966 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.1966

In Kraft vom 01.01.1962 bis 30.06.1966
  1. (1)Absatz einsDurch die Satzung kann bestimmt werden, daß für Angehörige die Pflege in einer öffentlichen Krankenanstalt unter den gleichen Voraussetzungen wie für den Versicherten selbst längstens durch 26 Wochen für ein und denselben Versicherungsfall gewährt wird.
  2. (2)Absatz 2§ 139 Abs. 3 gilt entsprechend. War mit der Beendigung der Anstaltspflege für den Angehörigen die Höchstdauer der Pflege abgelaufen, so entsteht ein neuer Anspruch auf Anstaltspflege für den Angehörigen, wenn der Versicherte nachher mindestens 52 Wochen in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert war.Paragraph 139, Absatz 3, gilt entsprechend. War mit der Beendigung der Anstaltspflege für den Angehörigen die Höchstdauer der Pflege abgelaufen, so entsteht ein neuer Anspruch auf Anstaltspflege für den Angehörigen, wenn der Versicherte nachher mindestens 52 Wochen in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert war.
§ 147 ASVG seit 01.07.1966 weggefallen.

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