§ 164 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1982 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Entbindungsbeitrag gebührt:
    1. 1.Ziffer einsweiblichen Versicherten, die Anspruch auf Wochengeld haben, Selbstversicherten nach § 16 mit Ausnahme der im § 124 Abs. 2 bezeichneten Personen und für Angehörige im Ausmaß von 1 000 S; er kann durch die Satzung des Versicherungsträgers allgemein oder für einzelne der bezeichneten Personengruppen bis auf 2000 S erhöht werden;weiblichen Versicherten, die Anspruch auf Wochengeld haben, Selbstversicherten nach Paragraph 16, mit Ausnahme der im Paragraph 124, Absatz 2, bezeichneten Personen und für Angehörige im Ausmaß von 1 000 S; er kann durch die Satzung des Versicherungsträgers allgemein oder für einzelne der bezeichneten Personengruppen bis auf 2000 S erhöht werden;
    2. 2.Ziffer 2sonstigen weiblichen Versicherten einschließlich der im § 124 Abs. 2 bezeichneten Personen im Ausmaß von 2 000 S.sonstigen weiblichen Versicherten einschließlich der im Paragraph 124, Absatz 2, bezeichneten Personen im Ausmaß von 2 000 S.
  2. (2)Absatz 2Bei Mehrlingsgeburten gebührt der im Abs. 1 festgesetzte Betrag für jedes geborene Kind.Bei Mehrlingsgeburten gebührt der im Absatz eins, festgesetzte Betrag für jedes geborene Kind.
§ 164 ASVG seit 01.01.1982 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1981

In Kraft vom 01.01.1977 bis 31.12.1981
  1. (1)Absatz einsEin Entbindungsbeitrag gebührt:
    1. 1.Ziffer einsweiblichen Versicherten, die Anspruch auf Wochengeld haben, Selbstversicherten nach § 16 mit Ausnahme der im § 124 Abs. 2 bezeichneten Personen und für Angehörige im Ausmaß von 1 000 S; er kann durch die Satzung des Versicherungsträgers allgemein oder für einzelne der bezeichneten Personengruppen bis auf 2000 S erhöht werden;weiblichen Versicherten, die Anspruch auf Wochengeld haben, Selbstversicherten nach Paragraph 16, mit Ausnahme der im Paragraph 124, Absatz 2, bezeichneten Personen und für Angehörige im Ausmaß von 1 000 S; er kann durch die Satzung des Versicherungsträgers allgemein oder für einzelne der bezeichneten Personengruppen bis auf 2000 S erhöht werden;
    2. 2.Ziffer 2sonstigen weiblichen Versicherten einschließlich der im § 124 Abs. 2 bezeichneten Personen im Ausmaß von 2 000 S.sonstigen weiblichen Versicherten einschließlich der im Paragraph 124, Absatz 2, bezeichneten Personen im Ausmaß von 2 000 S.
  2. (2)Absatz 2Bei Mehrlingsgeburten gebührt der im Abs. 1 festgesetzte Betrag für jedes geborene Kind.Bei Mehrlingsgeburten gebührt der im Absatz eins, festgesetzte Betrag für jedes geborene Kind.
§ 164 ASVG seit 01.01.1982 weggefallen.

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