§ 169 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1988 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBeim Tod des Versicherten, des sonst nach § 122 Anspruchsberechtigten oder eines Angehörigen (§ 123) ist ein Bestattungskostenbeitrag zu gewähren. Das gleiche gilt sinngemäß für eine Totgeburt.Beim Tod des Versicherten, des sonst nach Paragraph 122, Anspruchsberechtigten oder eines Angehörigen (Paragraph 123,) ist ein Bestattungskostenbeitrag zu gewähren. Das gleiche gilt sinngemäß für eine Totgeburt.
  2. (2)Absatz 2Der Bestattungskostenbeitrag beim Tode des Versicherten oder des sonst nach § 122 Anspruchsberechtigten gebührt auch, wenn der Tod innerhalb eines Jahres nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld oder nach dem Ende der Anstaltspflege eingetreten ist und bis zum Zeitpunkt des Todes Arbeitsunfähigkeit bestanden hat.Der Bestattungskostenbeitrag beim Tode des Versicherten oder des sonst nach Paragraph 122, Anspruchsberechtigten gebührt auch, wenn der Tod innerhalb eines Jahres nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld oder nach dem Ende der Anstaltspflege eingetreten ist und bis zum Zeitpunkt des Todes Arbeitsunfähigkeit bestanden hat.
§ 169 ASVG seit 01.01.1988 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1987

In Kraft vom 01.01.1973 bis 31.12.1987
  1. (1)Absatz einsBeim Tod des Versicherten, des sonst nach § 122 Anspruchsberechtigten oder eines Angehörigen (§ 123) ist ein Bestattungskostenbeitrag zu gewähren. Das gleiche gilt sinngemäß für eine Totgeburt.Beim Tod des Versicherten, des sonst nach Paragraph 122, Anspruchsberechtigten oder eines Angehörigen (Paragraph 123,) ist ein Bestattungskostenbeitrag zu gewähren. Das gleiche gilt sinngemäß für eine Totgeburt.
  2. (2)Absatz 2Der Bestattungskostenbeitrag beim Tode des Versicherten oder des sonst nach § 122 Anspruchsberechtigten gebührt auch, wenn der Tod innerhalb eines Jahres nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld oder nach dem Ende der Anstaltspflege eingetreten ist und bis zum Zeitpunkt des Todes Arbeitsunfähigkeit bestanden hat.Der Bestattungskostenbeitrag beim Tode des Versicherten oder des sonst nach Paragraph 122, Anspruchsberechtigten gebührt auch, wenn der Tod innerhalb eines Jahres nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld oder nach dem Ende der Anstaltspflege eingetreten ist und bis zum Zeitpunkt des Todes Arbeitsunfähigkeit bestanden hat.
§ 169 ASVG seit 01.01.1988 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten