§ 170 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1988 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVom Bestattungskostenbeitrag werden die Kosten der Bestattung bestritten. Der entsprechende Betrag wird an den gezahlt, der die Kosten der Bestattung getragen hat. Bleibt ein Überschuß, so sind die im Abs. 2 genannten Personen in der dort angeführten Reihenfolge und unter den dort bezeichneten Voraussetzungen, bezugsberechtigt. Fehlen solche Berechtigte, so verbleibt der Überschuß dem Träger der Krankenversicherung.Vom Bestattungskostenbeitrag werden die Kosten der Bestattung bestritten. Der entsprechende Betrag wird an den gezahlt, der die Kosten der Bestattung getragen hat. Bleibt ein Überschuß, so sind die im Absatz 2, genannten Personen in der dort angeführten Reihenfolge und unter den dort bezeichneten Voraussetzungen, bezugsberechtigt. Fehlen solche Berechtigte, so verbleibt der Überschuß dem Träger der Krankenversicherung.
  2. (2)Absatz 2Wurden die Bestattungskosten aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtung von anderen Personen, als dem Ehegatten, den leiblichen Kindern, den Wahlkindern und den Stiefkindern, dem Vater, der Mutter, den Geschwistern bestritten, so gebührt der Bestattungskostenbeitrag zur Gänze diesen Personen in der angeführten Reihenfolge, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
  3. (3)Absatz 3Besteht Anspruch auf einen Bestattungskostenbeitrag aus der Unfallversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so gebührt aus der Krankenversicherung kein Bestattungskostenbeitrag.
§ 170 ASVG seit 01.01.1988 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1987

In Kraft vom 01.01.1983 bis 31.12.1987
  1. (1)Absatz einsVom Bestattungskostenbeitrag werden die Kosten der Bestattung bestritten. Der entsprechende Betrag wird an den gezahlt, der die Kosten der Bestattung getragen hat. Bleibt ein Überschuß, so sind die im Abs. 2 genannten Personen in der dort angeführten Reihenfolge und unter den dort bezeichneten Voraussetzungen, bezugsberechtigt. Fehlen solche Berechtigte, so verbleibt der Überschuß dem Träger der Krankenversicherung.Vom Bestattungskostenbeitrag werden die Kosten der Bestattung bestritten. Der entsprechende Betrag wird an den gezahlt, der die Kosten der Bestattung getragen hat. Bleibt ein Überschuß, so sind die im Absatz 2, genannten Personen in der dort angeführten Reihenfolge und unter den dort bezeichneten Voraussetzungen, bezugsberechtigt. Fehlen solche Berechtigte, so verbleibt der Überschuß dem Träger der Krankenversicherung.
  2. (2)Absatz 2Wurden die Bestattungskosten aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtung von anderen Personen, als dem Ehegatten, den leiblichen Kindern, den Wahlkindern und den Stiefkindern, dem Vater, der Mutter, den Geschwistern bestritten, so gebührt der Bestattungskostenbeitrag zur Gänze diesen Personen in der angeführten Reihenfolge, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
  3. (3)Absatz 3Besteht Anspruch auf einen Bestattungskostenbeitrag aus der Unfallversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so gebührt aus der Krankenversicherung kein Bestattungskostenbeitrag.
§ 170 ASVG seit 01.01.1988 weggefallen.

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